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AusfallschadenNutzungsausfallentschädigung im Dreiecksverhältnis Leasingnehmer, (Dienstwagen-)Nutzer und VU

Top-BeitragAbo-Inhalt27.10.202535 Min. Lesedauer

| Eine durchaus häufige Konstellation bei einer Dienstwagennutzung hat den BGH rund um die Nutzungsausfallentschädigung bei zumutbar nutzbarem Ersatzwagen aktuell beschäftigt. Und wieder war, aber das sei hier wegen einer Facette des Urteils nur augenzwinkernd mitgeteilt, der Fahrer eines Porsche 911 das Opfer des Nutzungsentzugs. UE liefert die Details. |

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Leitsätze greifen zur klaren Abgrenzung auf alte Fälle zurück

In den Leitsätzen hat der BGH drei Fallgruppen voneinander unterschieden, und die Dritte (Leitsatz c) ist die des entschiedenen Falls:

  • a) Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist.
  • b) Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, schließt dies den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht aus.
  • c) Ist der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört, und mietet er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, das er dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung stellt und dessen Nutzung diesem zumutbar ist, so schließt dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Dritten gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung aus (BGH, Urteil vom 17.10.2025, Az. VI ZR 246/24, Abruf-Nr. 250763).

Zwei altbekannte Fallgruppen

Die Leitsätze a) und b) dienen nur der Abgrenzung:

Da war ja der Fall mit dem mutwillig zugeparkten Porsche, dessen Nutzerin währenddessen auf ihren Dreier BMW zurückgriff und für den Porsche Nutzungsausfallentschädigung verlangte. Diese bekam sie nicht, weil ihr wegen des zumutbar nutzbaren Zweitwagens nicht die Mobilität entzogen wurde. Dass sie den Porsche lieber genutzt hätte, zog nicht. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre (BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22, Abruf-Nr. 232504). Diese Rechtslage bestätigt der Leitsatz a).

Bekannt ist auch der Fall des Vaters, der seinem vom Unfall betroffenen Sohn für die Überbrückung der Reparaturdauer sein Auto zur Verfügung stellte. Das, weil auf dem sozialen Gefüge beruhend, das den Schädiger nichts angeht, hindert nicht den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11, Abruf-Nr. 130595). Diese Rechtslage bestätigt der Leitsatz b).

Altbekannte Fallgruppen im Urteilsfall als Mischform gegeben

Damit wird abgegrenzt zum aktuellen Sachverhalt: Eine Firma ist Leasingnehmerin des Porsche 911, den sie ihrem Geschäftsführer (GF) zur dienstlichen wie auch privaten Nutzung überlassen hat. Anlässlich des Unfallschadens stellt der Leasinggeber der Firma einen dafür angemieteten Citroën DS 3 Cross zur Verfügung, den die Firma wiederum dem GF zur Nutzung überlassen hat.

Der Versicherer erstattet nur einen Teil der von der Firma aus abgetretenem Recht des Leasinggebers geltend gemachten Mietwagenkosten. Folglich schaltet die Firma, die die Klägerin war, nach einigem Hin und Her auf die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung (abzüglich der gezahlten Mietwagenkosten) um. Den Klageanspruch stützt sie im Hinblick auf den ihr insoweit vom GF abgetretenen Anspruch.

Aktivlegitimiert für Ausfallschaden ist berechtigter Besitzer

Richtig ist: Der Nutzer ist als berechtigter Besitzer aus eigenem Recht für den Anspruch aus dem Nutzungsausfall aktivlegitimiert, Rz. 14. Denn die §§ 823 BGB und 7 StVG schützen auch den berechtigten Besitz.

Wichtig | Darauf ist bei Fällen, bei denen Eigentum und Nutzung auseinanderfallen, stets zu achten (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 16.05.2024, Az. 13 S 82/23, Abruf-Nr. 250281; AG Pforzheim, Urteil vom 23.07.2025, Az. 8 C 124/25, Abruf-Nr. 250280).

Der Citroën ersetzt den Porsche in ausreichendem Maße

Aber der GF hatte ja als Ersatz den Citroën. Damit war er wieder mobil. Und dass der Porsche mehr Freude bereitet hätte: Siehe oben.

Wichtig | Ob eine Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs durch einen Dritten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung ausschließt, hängt von einer normativen Wertung ab. Der Citroën wurde dem GF hier nicht aus sozialer Beziehung heraus zur Verfügung gestellt, sodass ein Fall der sozialen Sicherheit und Fürsorge wie im Vater-Sohn-Urteil nicht vorlag. Stattdessen war der Leasinggeber selbst von dem Unfall betroffen, denn er war der Eigentümer des verunfallten Porsche. Und der hat den Citroën angemietet und dafür – durch die Firma als Zessionar – die Mietwagenkosten vom Schädiger verlangt. Das war also ein rein geschäftlicher Vorgang. Und somit entlastet die Zurverfügungstellung des Citroën den Schädiger, der ja auch mit den Mietwagenkosten dafür belastet war. Also hatte der GF keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, den die Firma als Zessionarin hätte geltend machen können.

AUSGABE: UE 11/2025, S. 12 · ID: 50595826

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