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GutachterkostenWerkstatt darf sich grundsätzlich auf das Gutachten verlassen
| Die Werkstatt darf sich auf die Ausführungen des Sachverständigen verlassen und diese entsprechend wie beauftragt zugrunde legen. Aktuell haben dies das AG Laufen und das AG Stade entschieden. |
Konkret lauten die beiden Entscheidungen:
- In einer Regresssache entschied das AG Laufen: Letztlich muss die Werkstatt sich als Reparaturwerkstatt keinen höheren Sorgfaltsmaßstab und Kenntnisstand entgegenhalten lassen, als den, den ein Kfz-Sachverständiger hat. Die Grenze dessen ist erst erreicht, wenn das Schadengutachten einen offensichtlichen Fehler enthält. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Sachverständigen diene gerade dazu, um für alle Beteiligte, mithin also auch für die Werkstatt, eine Rechtssicherheit zu schaffen, wie und in welchem Umfang ein Kfz-Schaden zu beheben ist (AG Laufen, Urteil vom 09.10.2025, Az. 2 C 5/25, Abruf-Nr. 250760, eingesandt von Rechtsanwalt Hans-Jörg Schwarzer, Berchtesgaden).
- Auch das AG Stade entscheidet: Der Auftragsumfang und damit der konkret zu beschreitende Reparaturweg sei der Werkstatt durch den Auftraggeber durch die Erteilung des Auftrags nach Maßgabe des Schadengutachtens vorgegeben worden. Genauso habe die Werkstatt repariert und abgerechnet. Die Werkstatt dürfe sich auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen (AG Stade, Urteil, Az. 61 C 46/24, Abruf-Nr. 250762, eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, HSP, Hamburg).
Wichtig | Problematisch war im Fall des AG Laufen, ob der Reparaturauftrag das Schadengutachten einbezogen hatte. Dafür wurden aufwendig der Geschädigte und der Werkstattleiter als Zeuge vernommen. Diesen Aufwand kann man zumeist vermeiden, wenn im Auftrag schriftlich vermerkt ist „Unfallschaden instand setzen wie vom Schadengutachter vorgesehen“. Die Kurzform „lt. Gutachten“ ist zu eng gefasst, denn manchmal gibt es nach dem Gutachten noch ergänzende Ausführungen des Gutachters.
AUSGABE: UE 11/2025, S. 1 · ID: 50595433


