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GutachterkostenAG Aschaffenburg: Für vorgefertigten Text können keine Schreibkosten abgerechnet werden
| Als Schreibkosten akzeptiert das AG Aschaffenburg keine „Kosten für die Zurverfügungstellung von mit Text bedrucktem Papier“, sondern nur für Schreibaufwand. Dieser enthalte Schreibarbeit in Form von eigener geistiger Textkonzeption, Formulierung und Niederlegung. |
Nicht hierunter falle das bloße Einkopieren eines ganzen Textes oder das Einstellen eines Tabellenblocks aus einem Berechnungsprogramm, das die textliche Darstellung nach Eingabe der Daten selbstständig generiert (AG Aschaffenburg, Urteil vom 06.06.2025, Az. 116 C 173/25, Abruf-Nr. 251195, eingesandt von Rechtsanwalt Carl Jörg Brandt-Jarofke, Langenfeld).
Wichtig | Das LG Aschaffenburg hat sich in der Berufung mit diesem Detail nicht befasst. Das AG Frankfurt a. M. hat die Definition der Schreibkosten weiter gefasst (UE 10/2025, Seite 9). Nach Auffassung von UE ist die eine wie die andere Sichtweise nachvollziehbar. UE wird die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung beobachten.
- Beitrag „AG Frankfurt a. M. zur Frage, was bei heutiger Textverarbeitung Schreibkosten sind“, UE 10/2025, Seite 9 → Abruf-Nr. 50554767
AUSGABE: UE 12/2025, S. 1 · ID: 50629024