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GutachterkostenAG Wangen lebensnah zum „verständigen Geschädigten“ und dessen Sicht auf die Gutachterrechnung
| Das AG Wangen hat sich abermals sehr lebensnah dazu geäußert, worüber sich ein Geschädigter unter dem Gesichtspunkt der Laienerkennbarkeit von Ungereimtheiten keine Gedanken machen muss. |
Im Hinblick auf eine nach Auffassung des Versicherers für den Geschädigten offensichtliche (angebliche) Überhöhung einer Gutachterrechnung sagt es: „Aus Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Geschädigten sind die Gutachterkosten nicht evident fehlerhaft berechnet. Der durchschnittliche und verständige Geschädigte macht sich nach Auffassung des Gerichts keine Gedanken darüber, ob der Gutachter neben dem Grundhonorar einen separaten Vergütungsanspruch für eine Restwertermittlung hat. Er macht sich weiter auch keine Gedanken darüber, ob neben der Pauschale für Porto und Telefon auch Schreibkosten abgerechnet werden dürfen, zumal diese schon begrifflich nicht in dem Pauschalsatz für Telefon und Porto enthalten sind. Er macht sich keine Gedanken darüber, aufgrund welcher Umstände abrechenbare Seiten vorliegen und in welchem Umfang der Gutachter für gefertigte Lichtbilder einen Vergütungsanspruch hat. Es stellt sich ihm auch nicht etwa als evident übersetzt dar, wenn er feststellt, dass der Gutachter auch Bilder von Zulassungsbescheinigung, FIN und Tachostand angefertigt hat, weil er berechtigterweise davon ausgehen darf, dass der Kfz-Haftpflichtversicherung derlei Umstände wichtig sein können, um das Fahrzeug dem Halter und dem Unfall sowie der Unfallzeit zuordnen zu können. Auch die Geltendmachung eines Kilometersatzes von 70 Cent/km ist für ihn nicht evident unberechtigt, da er sich keine vertiefenden Gedanken über die Grundlagen der Erstattung eines vom Gutachter genutzten eigenen Kfz machen muss.“ (AG Wangen, Urteil vom 27.10.2025, Az. 4 C 172/25, Abruf-Nr. 251203, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
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AUSGABE: UE 12/2025, S. 3 · ID: 50629798