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Fiktive AbrechnungFiktive Abrechnung und subjektbezogener Schadenbegriff: Passt das zusammen?

Abo-Inhalt03.11.2025173 Min. Lesedauer

| Im Grundsatz gilt für die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten: Der Maßstab ist die gedachte Reparatur und die gedachte Rechnung dafür. Abzüglich MwSt, fertig. Dabei ist die gedachte Reparatur in der Markenwerkstatt zugrunde zu legen, bis der Versicherer – das aber nur bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt sind – auf eine andere mühelos erreichbare und zugängliche Werkstatt gleicher Reparaturqualität verwiesen hat. Ganz salopp: Fiktiv geht wie konkret, nur ohne MwSt. Gilt dann nicht konsequenter Weise auch der subjektbezogene Schadenbegriff? |

Das steckt hinter dem subjektbezogenen Schadenbegriff

Wer nach durchgeführter Reparatur konkret abrechnet, hat auf der einen Seite die reale Reparaturrechnung gegen sich stehen und auf der anderen Seite einen Versicherer mit zumeist ausgeprägter Unwilligkeit, den Schaden in Höhe der Rechnung zu regulieren. Damit sitzt der Geschädigte sprichwörtlich zwischen den Stühlen. Dort will ihn der BGH mit der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos herausholen, Zug um Zug gegen die Vorteilsausgleichsabtretung.

Das gilt bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten

Wer die fiktiven Reparaturkosten abrechnet, hat als konkrete Schadenposition die Gutachtenrechnung gegen sich. Da ist er über das Sachverständigenrisiko geschützt (BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Abruf-Nr. 240862). Im Hinblick auf die Reparaturkosten hat der Geschädigte aber keine Reparaturrechnung gegen sich stehen. Folglich gibt es die Situation gar nicht, die Schutzzweck der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos bei der konkreten Abrechnung ist. Deshalb sind Zweifel angebracht, dass dabei die Figur des Werkstattrisikos greift.

Bedenkenswert ist allerdings die Konstellation, bei der der Geschädigte bei einem eindeutigen Reparaturschaden nach Kenntnisnahme des Schadengutachtens das verunfallte Fahrzeug unrepariert verkauft und ein anderes Fahrzeug anschafft. Dabei hat er die sich aus dem Gutachten ergebenden Netto-Reparaturkosten für die Kaufpreisfinanzierung eingeplant. Da steht ihm nun die Belastung aus der Kaufrechnung gegenüber.

Insoweit ist der Schutzzweck, nicht auf einer Finanzierungslücke sitzen zu bleiben, wieder gegeben. Der Vorteilsausgleich zielt dann auf den Schadengutachter. Denn wenn der Versicherer nachweist, dass er auf diesem Weg wegen zu üppiger Kalkulation zu viel zahlen musste, ist der Schadengutachter die Ursache. Der Versicherer ist bekanntlich als geschützter Dritter in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags im Hinblick auf den Gutachteninhalt einbezogen. Da bedarf es also gar keiner Abtretung, sie schadet aber auch nicht.

AUSGABE: UE 12/2025, S. 16 · ID: 50609253

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