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RegressGescheiterter Regress des Versicherers gegen die Werkstatt wegen Verbringungskosten und anderem
| Der regressverliebte Versicherer aus dem Münsterland hat es u. a. mit der Rückforderung von Verbringungskosten versucht, die über seinen Fantasiebetrag von 100 Euro hinausgehen. Das AG Tostedt hat die Klage abgewiesen. |
Soweit der Versicherer eine Kürzung auf pauschal 100 Euro vorgenommen habe, sei das nicht schlüssig. Die Werkstatt habe für die Verbringung eine Stunde zu 215 Euro abgerechnet. Das Gericht vermöge nicht zu erkennen, inwieweit dieser Betrag übersetzt sein solle. Vielmehr erscheine der Aufwand von einer Stunde für den Transport unter Berücksichtigung zweimaliger Hin- und Rückfahrt einschließlich des Auf- und Abladens nachvollziehbar.
Soweit der Versicherer behaupte, dass die Lackierarbeiten durch die Wahl einer günstigeren Lackiervariante hätten erfolgen können bzw. müssen, vermag das Gericht in Anbetracht dessen, dass die tatsächlich erfolgte und abgerechnete Lackiervariante gutachterlich festgehalten und insoweit auftragsgemäß durchgeführt worden sei, keine Pflichtverletzung durch nicht erforderliche oder überflüssige Arbeitsschritte erkennen. Eine Pflicht zur Überprüfung und Korrektur des Gutachtens habe die Werkstatt nicht. Denn vorgerichtliche Gutachten in Unfallsachen dienten gerade einer unabhängigen Ermittlung der Schadenhöhe unabhängig von einem etwaigen Interesse einer Werkstatt an einer möglichst hohen Vergütung (AG Tostedt, Urteil vom 24.10.2025, Az. 3 C 98/24, Abruf-Nr. 251149, eingesandt von Rechtsanwalt Andre Erichsen, Harre & Koch-Fahs, Buchholz i.d.N.)
AUSGABE: UE 12/2025, S. 4 · ID: 50626787