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GutachterkostenKeine Vereinbarung des Gutachterhonorars durch Aushang der Preise ohne Inbezugnahme im Vertrag

Abo-Inhalt20.11.2025194 Min. Lesedauer

| Dass eine Vereinbarung zwischen dem Schadengutachter und dem Geschädigten im Hinblick auf das Gutachterhonorar die beste Lösung für die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs einerseits und die Abwehr des Regressanspruches andererseits ist, ist offensichtlich. Dass jede andere Lösung als der Aufdruck einer Honorartabelle und der Nebenkosten auf dem Auftragsformular ihre Tücken hat, zeigt eine Entscheidung des AG Aschaffenburg, die das LG Aschaffenburg bestätigt hat. |

Die Honorartabelle war im Büro des Schadengutachters ausgehängt, der Gutachtenauftrag mündlich erteilt worden. Lediglich im Formular zur Abtretung des Schadenersatzanspruchs im Hinblick auf die Gutachterkosten war geregelt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigenbüros einbezogen seien. Der Geschädigte hatte dort auch unterschrieben, dass er mit der Geltung einverstanden sei.

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AUSGABE: UE 12/2025, S. 2 · ID: 50628947

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