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ReparaturkostenLG Berlin II konkretisiert Auslastungsthematik bei der Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs
| Dass die Auslastung der Werkstatt mit Kundenaufträgen die Voraussetzung für den Schadenersatz ohne den 20-Prozent-Abzug bei der Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs beim Haftpflichtschaden ist, ist ein alter Hut. Ein Urteil des LG Berlin II zeigt noch einmal sehr deutlich auf, wie es um die Vortragslast steht. |
Konkret sagt das Gericht: Die geschädigte Werkstatt hat nur die sekundäre Vortragslast zu ihrer Auslastung. Die entsteht, wenn der Versicherer fehlende Auslastung behauptet. Hat die Werkstatt dann
- zu ihren Kapazitäten (im Betriebsteil „Karosserie“ beschäftigte Mitarbeiter, deren Sollanwesenheit und deren Arbeitsdauer) und
- Aufträgen im Reparaturzeitraum
vorgetragen, genügt es nicht, dass der Versicherer diese Angaben bestreitet. Er muss Anhaltspunkte dafür vortragen, warum die Angaben der Werkstatt nicht zutreffend sein sollen (LG Berlin II, Urteil vom 05.02.2025, Az. 46 S 2/24, Abruf-Nr. 246731, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
Wichtig | Es ist sicher sinnvoll, sofort und schon ohne ein vorheriges Behaupten fehlender Auslastung durch den Versicherer sekundär zur Auslastungssituation vorzutragen. Denn das erspart ein schriftsätzliches Hin und Her und beschleunigt den Vorgang.
AUSGABE: UE 12/2025, S. 1 · ID: 50626784