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GutachterkostenregressRegress gegen Schadengutachter mit dem Argument „Gutachter habe wegen Bagatelle vom Gutachten abraten müssen“
| Das Fahrzeug der zum Zeitpunkt der Schadenentstehung urlaubsabwesenden Geschädigten war seit mehreren Tagen mit Betonstaub und -partikeln überzogen, die mit Wasser vermischt waren, als der Schaden entdeckt wurde. Die Frage war, ob der Lack nur oberflächlich verkratzt oder bereits eine chemische Einwirkung auf den Lack erfolgt war. Der Versicherer ging von einer Bagatelle aus und begründete die Rückforderung des Honorars mit einer Abratungspflicht des Gutachters. Das sah das AG Bremerhaven anders. |
Eine Hinweispflicht des Sachverständigen, dass lediglich ein „Bagatellschaden“ vorliegen könne, besteht nach Ansicht des AG nicht. Die Frage der Ersatzfähigkeit der Gutachterkosten sei nicht allein von der Schadenshöhe abhängig zu machen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist die Höhe des Schadens nämlich nicht bekannt. Bestehe die Möglichkeit der Existenz verdeckter Schäden, sei die Beauftragung eines Gutachters nicht zu beanstanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass mit dem Fortschreiten der Technik und Entwicklung und zunehmender Ausstattung der Fahrzeuge für den technischen Laien immer größere Schwierigkeiten bestehen, einen tatsächlichen Schadensumfang abzuschätzen. So werde sachgerechterweise in Zukunft ein Bagatellschaden nur dann anzunehmen sein, wenn unfallbedingt ganz offenkundig etwa nur oberflächliche Lackschäden erkennbar sind. Da der Geschädigte also ein Gutachten einholen durfte, müsse der Schadengutachter ihm nicht davon abraten (AG Bremerhaven, Urteil vom 07.10.2025, Az. 51 C 610/25, Abruf-Nr. 251199, eingesandt von Rechtsanwalt Dennis Lucht, jurcar, Hannover).
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AUSGABE: UE 12/2025, S. 5 · ID: 50629211