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RegressRegress und die unwirksame formularmäßige Vorteilsausgleichsabtretung der HUK
Top-BeitragAbo-Inhalt17.11.2025191 Min. Lesedauer
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AG Bielefeld folgt der Linie des AG Kulmbach
| Wie schon zuvor das AG Kulmbach hat nun auch das AG Bielefeld entschieden: Die von der HUK vorformulierte Abtretung mit der Formulierung „ … etwaige (das Werkstattrisiko betreffende) Ersatzansprüche gegenüber dem Reparaturbetrieb hinsichtlich einer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erforderlichen Überhöhung der Reparaturrechnung“ ist unwirksam (AG Bielefeld, Urteil vom 03.11.2025, Az. 400 C 185/25, Abruf-Nr. 251058, eingesandt von Rechtsanwalt Frank Rupprecht, Bielefeld). |
- Aktualisierter Textbaustein 645: Auch die neue Vorteilsausgleichsabtretung der HUK ist unwirksam (H) → Abruf-Nr. 50565053
- Aktualisierter Rechtsanwaltstextbaustein RA072: Die Vorteilsausgleichsabtretung, die auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Bezug nimmt, ist unwirksam → Abruf-Nr. 50104917
- AG Kulmbach, Urteil vom 19.09.2025, Az. 70 C 359/24, Abruf-Nr. 250289
AUSGABE: UE 12/2025, S. 5 · ID: 50620302
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