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MietwagenkostenSubjektbezogener Schadenbegriff auch für Mietwagenkosten

Abo-Inhalt20.11.2025197 Min. Lesedauer

| Es ist viel Bewegung in der Thematik, ob die BGH-Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko auch auf die Erstattung der Mietwagenkosten anzuwenden ist. Voraussetzung für eine solche „Mietwagenrisiko“-Rechtsprechung ist stets, dass der Geschädigte die Mietwagenkosten geltend macht und nicht der Autovermieter aus abgetretenem Recht. |

Das AG Syke vertritt den Standpunkt: Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage liege derzeit nicht vor. Es sei jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Unterschied in der Behandlung der verschiedenen Schadenpositionen vorgenommen werden soll. Es erscheine nicht gerechtfertigt, für den Fall der Reparatur und der Schadensermittlung das Risiko überhöhter Kosten dem Schädiger aufzubürden und im Falle der Mietwagenkosten das Risiko überhöhter Kosten auf den Geschädigten abzuwälzen. Gerade im Falle des Ersatzwagens sei der Geschädigte jedenfalls im ländlichen Raum oft auf eine schnelle Lösung angewiesen, da das Netz von öffentlichen Verkehrsmitteln weniger ausgebaut sei als in der Stadt. Zudem sei die Auswahl an Mietwagenunternehmen beschränkt. Der Geschädigte befinde sich aufgrund des schädigenden Ereignisses in einer Ausnahmesituation, in der er auf eine schnelle Wiederherstellung der Mobilität angewiesen sei. Es erscheine zudem unbillig, den Geschädigten auf die schadenrechtlich erforderlichen Kosten zu verweisen, wenn die Ermittlung nachträglich nur aufwendig durch die Heranziehung von Listen möglich sei, die zudem nicht frei verfügbar, sondern deren Beschaffung mit erheblichen Kosten verbunden sei. Daher seien die Kosten analog den Grundsätzen des Werkstattrisikos erstattungsfähig, wenn der Geschädigte einen Mietwagen in der nächstgelegenen Werkstatt anmiete und sich nicht aufdränge, dass die Kosten überhöht seien (AG Syke, Urteil vom 29.08.2025, Az. 24 C 590/24, Abruf-Nr. 251197, eingesandt von Rechtsanwalt Johannes Weber, Kanzlei Harre & Koch-Fahs, Buchholz i.d.N.)

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AUSGABE: UE 12/2025, S. 6 · ID: 50629026

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