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AusfallschadenWochenlang passiver Versicherer: Seine untauglichen Versuche zur Abwehr des Ausfallschadens

Top-BeitragAbo-Inhalt14.11.2025187 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte ist wegen finanzieller Ebbe nicht bereit, den Reparaturauftrag vor der Haftungszusage des Versicherers zu erteilen. Der Versicherer wiederum kommt nicht in die Pötte. Am Ende stehen etwa zwei Monate Ausfallzeit zu Buche. Diesen Schaden muss der Versicherer nach einem Urteil des LG Dessau-Roßlau ersetzen. |

Keine Pflicht zur Kreditaufnahme oder Kasko-Inanspruchnahme

Mit den immer wiederkehrenden Argumenten „Pflicht zur Kreditaufnahme oder zur Inanspruchnahme der Vollkasko“ war das LG Dessau-Roßlau schnell fertig: Der BGH sagt dazu nein. Also gilt: Wenn der Geschädigte laut BGH-Rechtsprechung zur Vorfinanzierung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ergibt sich daraus, dass er eine Verbindlichkeit zur Tragung der Reparaturkosten vor einer Regulierungszusage des Versicherers nicht eingehen und einen Reparaturauftrag demgemäß nicht erteilen muss (LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 23.10.2025, Az. 5 S 84/25, Abruf-Nr. 251117, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Bargmann, Ibbenbüren).

Abtretungsargument des Versicherers zieht nicht

Der Versicherer hatte vorgetragen, der Geschädigte hätte die Werkstatt ja gar nicht bezahlen müssen, eine Abtretung hätte doch gereicht. Hierzu sagt das Gericht: Unabhängig davon, ob die Werkstatt dazu bereit gewesen wäre, trägt dieser Gedanke nicht, weil „Abtretungslösungen“ der vom Versicherer beschriebenen Art in aller Regel keine Abtretung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB), sondern eine bloß erfüllungshalber erfolgende Abtretung (§ 364 Abs. 2 BGB) enthalten. Der Geschädigte bleibt in der Haftung für die Reparaturkosten, und damit ist auch das eine Vorfinanzierung, die im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung stünde.

Argumente Interimsfahrzeug oder Notreparatur ziehen auch nicht

Das Argument des Versicherers, der Geschädigte hatte ein „Interimsfahrzeug“ kaufen müssen, kontert das LG mit der Bemerkung, der Geschädigte habe doch gar nicht wissen können, dass der Versicherer nicht innerhalb weniger Tage reagiert. Aus demselben Grund hatte er auch keine Pflicht zur Notreparatur.

Gibt es in diesem Zusammenhang eigentlich noch die Warnpflicht?

In einer Randbemerkung sagt das Gericht, es sei zweifelhaft, ob es einer Warnung des Geschädigten an den Versicherer, er sei nicht zur Vorfinanzierung in der Lage, nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung überhaupt noch bedarf. Denn eine Pflicht, in Vorleistung zu treten, sei nach der Rechtsprechung des BGH die ganz große Ausnahme (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Rz. 17, Abruf-Nr. 215406). Darauf komme es aber gar nicht an, denn der Versicherer hatte auch nicht vorgetragen, warum er sofort mit einer Haftungszusage reagiert hätte, wenn er mehr zu den finanziellen Verhältnissen des Geschädigten gewusst hätte.

AUSGABE: UE 12/2025, S. 7 · ID: 50624945

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