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Aug. 2025

FristenFristwahrung im elektronischen Rechtsverkehr: Fax statt beA

Abo-Inhalt17.07.202557 Min. Lesedauer

| Das OLG Karlsruhe hat in einem Bußgeldverfahren in Zusammenhang mit einem Ablehnungsgesuch zur Frage Stellung genommen, ob einem Verteidiger aufgegeben werden kann, ggf. eine Stellungnahme durch Telefax einzureichen. |

Dazu meint das OLG (28.1.25, 2 ORbs 320 SsBs 725/24, Abruf-Nr. 247332): Wird ein Dokument im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht, kann zwischen dem Eingang des Dokuments bei der Einrichtung gemäß § 32a Abs. 5 S. 1 StPO – hier war das der Intermediär der baden-württembergischen Justiz – und dem Eingang bei dem eigentlichen Empfänger – das war hier das Amtsgericht – eine nicht näher bestimmbare Zeitspanne liegen. Um eine rechtzeitige Kenntnisnahme zu gewährleisten, kann einem Beteiligten in eilbedürftigen Fällen daher aufgegeben werden, das Dokument auf anderem Weg einzureichen, z. B. durch Telefax.

AUSGABE: VA 8/2025, S. 142 · ID: 50341398

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