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ProzessrechtZahlung des Versicherers unter Rückforderungsvorbehalt hat keine Erfüllungswirkung
| Auf einen Schaden von ca. 3.600 EUR erstattet der Versicherer als erste Reaktion 2.000 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung ohne Präjudiz und zur beliebigen Verrechnung auf den Gesamtschaden. Danach folgt trotz Aufforderung keine weitere Reaktion. Es wird Klage über den Gesamtbetrag erhoben, auf Zustellung hin erstattet die Beklagte den Rest. Unter dem Kostengesichtspunkt meint sie jedoch, die Klage sei in Höhe von 2.000 EUR unberechtigt, sie habe in dieser Höhe bereits geleistet. |
Das AG Gifhorn legt der Beklagten die gesamten Kosten auf, denn mit der Zahlung war keine Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten. Die Beklagte habe mit dem Rückforderungsvorbehalt zu erkennen gegeben, dass sie ihre vollständige Haftung zu 100 Prozent gerade nicht anerkenne und diese erst noch prüfen müsse. Sie wollte damit gerade nicht die Beweislast, nach der der Kläger vollständig für die von ihm behaupteten Schäden und die Haftungsquote beweispflichtig ist, zu ihren Lasten umkehren. Der Kläger konnte damit weder konkret verrechnen noch frei über die 2.000 EUR verfügen (AG Gifhorn 26.6.24, 33 C 1/25, Abruf-Nr. 248898, eingesandt von RA Tim Rischmüller, Braunschweig).
AUSGABE: VA 8/2025, S. 131 · ID: 50468125