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AG Charlottenburg sieht in „laut Gutachten“ auch Preisvereinbarung
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GeschwindigkeitsüberschreitungGeschwindigkeitsüberschreitung mit einem Elektrofahrzeug
| Der Betroffene hatte mit einem Elektrofahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Er hat geltend gemacht, dass das bei der Geschwindigkeitsbeschränkung angebrachte Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ nicht für Elektrofahrzeuge gelte. |
Mit dem Einwand hatte er keinen Erfolg. Denn Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ ist in NRW der auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 StVO i. V. m. der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn. 46 ergangene Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.7.20 (Az. III B3-78-39/2). Das Zeichen gilt daher auch für Fahrer von Elektrofahrzeugen (OLG Hamm 10.6.25, 3 ORbs 57/25, Abruf-Nr. 249642).
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AUSGABE: VA 11/2025, S. 196 · ID: 50501775