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AG Charlottenburg sieht in „laut Gutachten“ auch Preisvereinbarung
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ProzessrechtUrteilsgründe in Bußgeldsachen – Geschwindigkeitsüberschreitung
| In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für ihren Inhalt kann aber grundsätzlich nichts anderes als für das Strafverfahren gelten. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann. |
Das war bei einem Urteil, über das das OLG Jena im Rechtsbeschwerdeverfahren zu befinden hatte, nicht der Fall. Daher hat es die amtsgerichtliche Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben (25.4.25, 3 ORbs 401 SsBs 156/24, Abruf-Nr. 249694). Aus den Urteilsgründen ging zwar hervor, dass das Gericht seine Feststellungen u. a. auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt hat. Es ließ sich indes nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb nach Auffassung des Amtsgerichts bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überhaupt ein Sachverständigengutachten notwendig war. Unklar blieb auch, zu welchem Beweisthema der Sachverständige gehört worden war. Darüber hinaus werden lediglich die Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben und ausgeführt, dass die Ausführungen nachvollziehbar seien. Eine Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen ist den Urteilsgründen indes nicht zu entnehmen.
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AUSGABE: VA 11/2025, S. 197 · ID: 50466867