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Nov. 2025

NötigungNötigung im Verkehr: Einwirkung muss Ziel des Handelns sein

Abo-Inhalt20.10.20257 Min. Lesedauer

| In einem Verfahren, in dem der Angeklagte vom LG wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wurde, hat jetzt das OLG Hamm noch einmal zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr Stellung genommen. |

Dem OLG Hamm reichten die Feststellungen des AG nicht aus (26.6.25, III-5 ORs 41/25, Abruf-Nr. 250324). Nach allgemeiner Meinung erfüllen (nur) bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von § 240 StGB (vgl. OLG Hamm 25.6.08, 4 Ss 234/08, NStZ 09, 213; OLG Düsseldorf 15.2.08, 5 Ss 130/07 – 61/07 I). Das seien namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffahre, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei. Der Erfolg – dass der andere den Weg freigibt, bremsen muss oder nicht überholen kann – sei für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheide jedoch aus, wenn das Ziel des Täters sei, schnell voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei in einem solchen Fall, etwa beim rücksichtslosen Überholen, nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

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AUSGABE: VA 11/2025, S. 196 · ID: 50501853

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