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Nov. 2025

>TeilkaskoKfz-Diebstahl, verschwiegener Vorschaden und verneinte Glaubwürdigkeit wegen „äußeren Bildes“

Abo-Inhalt20.10.2025186 Min. Lesedauer

| Eine Entscheidung des OLG Dresden lässt aufhorchen: Wegen eines im Rahmen der Schadenmeldung verschwiegenen, dem Kläger aber bekannten Vorschadens lässt das Gericht die Beweiserleichterung hinsichtlich des Diebstahls als solchem entfallen. Die Folge: Schon die vom Versicherer bestrittene Entwendung war nicht bewiesen. |

1. Die Grundregeln der ausreichenden Darlegung eines Diebstahls

Das OLG gibt die Rechtsprechung des BGH zur Beweisführung, ob der Diebstahl überhaupt stattgefunden hat, richtig wieder: An die Darlegung und Beweisführung eines Versicherungsnehmers seien keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (u. a. BGH 17.3.93, IV ZR 11/92). Der Versicherungsnehmer genüge danach seiner Beweislast, wenn er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen, vortrage und beweise. Es müsse feststehen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden habe.

Gelinge dem Versicherten der Vollbeweis hinsichtlich des äußeren Sachverhalts einer Entwendung nicht, könne das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses auch den Angaben des Versicherungsnehmers glauben. Liegen keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vor, sei grundsätzlich vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers auszugehen.

2. Doch dann folgt der Pferdefuß

Voraussetzung dafür sei allerdings, dass der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig sei. Dabei gehe es darum, ob dem Beklagten als redlicher Person die gegebene Sachdarstellung geglaubt werden könne. Dies könne auch durch Unredlichkeiten infrage gestellt sein, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Versicherungsfall stehen.

3. Redlichkeit wird durch Verschweigen des Vorschadens infrage gestellt

Der Kläger hatte im Zuge der Schadenmeldung einen ihm bekannten reparierten Vorschaden des Fahrzeugs verschwiegen. Der jedoch ist für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts von Bedeutung. Nach Vorschäden wurde vom Versicherer im Schadenmeldeformular auch ausdrücklich gefragt, sodass dem Kläger die Relevanz bewusst war. Der Versuch, auf diese Weise einen unzutreffend höheren Wiederbeschaffungswert zu erzielen, sei, so das OLG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, eine Unredlichkeit. Sie stelle die Glaubwürdigkeit des Klägers infrage (OLG Dresden 24.6.25, 4 U 261/25, Abruf-Nr. 250130).

AUSGABE: VA 11/2025, S. 195 · ID: 50545397

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