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Nov. 2025

>MietwagenkostenAG Bad Oeynhausen sehr ausführlich zum Mietwagenrisiko – aber mit Konstruktionsfehler

Abo-Inhalt20.10.2025183 Min. Lesedauer

| Dass die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des „Mietwagenrisikos“ der anwaltlichen Vertretung des Geschädigten, aber auch den Gerichten, die Arbeit erleichtert, ist offensichtlich. Derzeit wird in vielen Verfahren versucht, das Ziel zu erreichen. Dem Vernehmen nach ist eine Entscheidung des LG Heilbronn auf dem Weg zum BGH. Sobald VA Details kennt, werden die nachgereicht. Eine Entscheidung des AG Bad Oeynhausen ist in der Datenbank des Landes NRW veröffentlicht. Diese ist zweifach bemerkenswert. |

1. AG Bad Oeynhausen will Mietwagenrisiko auch auf den Tarif anwenden

Sehr umfassend begründet das Gericht, warum es das Mietwagenrisiko auch auf den Tarif anwendet. Dass der Geschädigte die Dauer der Inanspruchnahme im Normalfall nicht beeinflussen kann, weil die – jedenfalls überwiegend – von Umständen außerhalb der Sphäre des Geschädigten abhängt, ist klar. Im Hinblick auf den Tarif meint das Gericht, Werkstattpreise könne der Geschädigte im Vorfeld der Beauftragung ebenso vergleichen wie Mietwagenpreise. Also ebenso gut wie ebenso schlecht. Und deshalb müsse Gleiches gleich behandelt werden (AG Bad Oeynhausen 22.8.25, 24 C 70/25, Abruf-Nr. 250621).

2. Freistellung schließt Werkstattrisiko (und damit auch Mietwagenrisiko) aus

Doch im entschiedenen Fall wird das möglicherweise wenig nützen, denn das Urteil leidet unter dem Umstand, dass der Versicherer nicht zur Zahlung verurteilt wurde, sondern dazu, den Kläger von den weiteren Mietwagenkosten durch Zahlung an den Autovermieter freizustellen.

Zur Freistellung sagt der BGH: „Schließlich stünde es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtete sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es wäre also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich (BGH 13.12.22, VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276; vgl. auch BGH 16.11.06, I ZR 257/03, Abruf-Nr. 071122). Auch in diesem Fall trüge der Geschädigte das Werkstattrisiko somit selbst.“ (BGH 16.1.24, VI ZR 253/22, Rn. 28, Abruf-Nr. 239194).

Es ist also, wenn der Versicherer weitere Zahlung abgelehnt und sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch dadurch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, auf Zahlung zu klagen. Das gilt umso mehr, als ein Freistellungsanspruch nur sehr mühsam vollstreckt werden kann.

AUSGABE: VA 11/2025, S. 190 · ID: 50585654

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