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Nov. 2025

AuslagenerstattungAuslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens

Abo-Inhalt20.10.202514 Min. Lesedauer

| Wir haben mehrfach über Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens berichtet (u. a. VA 50, 142). Inzwischen liegen weitere Entscheidungen zu dieser Problematik vor. |

  • AG Bad Hersfeld 24.6.25, 71 OWi 360 Js 17036/24 (871/24), Abruf-Nr. 250480
  • Hat der Betroffene nach seiner ersten Anhörung eine Einlassung bis nach Abgabe des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren zurückgehalten, hat er den weiteren Verfahrensgang nach seiner ersten Anhörung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen mindestens mitveranlasst. Daher ist der Anwendungsbereich des § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet. Dann kommt nicht in Betracht, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.
  • AG Hamburg-Harburg 10.3.25, 622 OWi 144/24 2325 Js 788/24 OWi, Abruf-Nr. 250481
  • Hätte die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung höchstwahrscheinlich den Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen als Fahrer erbracht, kommt nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung eine Auslagenerstattung durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht.
  • AG Sigmaringen 16.7.25, 8 OWi 163/25, Abruf-Nr. 250483
  • Das Gericht hat einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, zu überprüfen. Die Maßnahme ist lediglich dahin gehend zu überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, d. h., ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensfehlgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufenderweise bzw. überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessenswillkür). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen.
  • Bei einer auf § 467a Abs. 1, § 467 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO beruhenden Auslagenentscheidung zulasten des Betroffenen, kann u. a. darauf abgestellt werden, dass keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ersichtlich sind und der Betroffene den Verkehrsverstoß vor Ort zugegeben hat.
  • AG Tiergarten 15.8.25, 347 OWi 154/24, Abruf-Nr. 250484
  • Wird das Bußgeldverfahren nicht aus Ermessensgründen gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, sondern mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 1 StPO, ist die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO nicht anwendbar.
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AUSGABE: VA 11/2025, S. 200 · ID: 50534654

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