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Fiktive Abrechnung„Scheckheftgepflegt“ trotz knapp überschrittener Inspektion
| Ist zum Zeitpunkt des Unfalls bei einem bisher scheckheftgepflegten Fahrzeug das Inspektionsintervall um etwa einen Monat überschritten, gilt das Fahrzeug immer noch als scheckheftgepflegt. Der Gerichtsgutachter hat beim LG Marburg erläutert, dass nach den Herstellerangaben bei der Einhaltung der Service-/Wartungsintervalle eine Zehn-Prozent-Kulanzregelung bestehe. |
Eine solche Kulanzgrenze des Herstellers, so das Gericht, sei daher als üblich und damit bei der gerichtlichen Beurteilung der Scheckheftgepflegtheit als maßgebend zu berücksichtigen. Diese 10%-Grenze war zum Unfallzeitpunkt noch nicht überschritten. Daher habe der Kläger sein hinreichendes Interesse an der Wartung und Reparatur seines Pkw in einer Markenwerkstatt zur Überzeugung des Gerichts bewiesen (LG Marburg 7.10.25, 7 O 204/24, Abruf-Nr. 250637, eingesandt von RA Dr. Ingmar Opper, Kassel).
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AUSGABE: VA 11/2025, S. 188 · ID: 50587671