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RegressAG Charlottenburg sieht in „laut Gutachten“ auch Preisvereinbarung
| Lautet der Reparaturauftrag „laut Gutachten“, sieht das AG Charlottenburg darin auch eine Preisvereinbarung. Im Regress des Versicherers gegen die Werkstatt kam es folglich nicht darauf an, ob die Verbringungskosten, die mit dem im Gutachten bezifferten Betrag berechnet wurden, der Üblichkeit entsprachen. Weil der Zedent sie mit der Werkstatt vereinbart hatte, hatte er keinen Rückforderungsanspruch, der auf die Zessionarin übergehen konnte (AG Charlottenburg 2.10.25, 239 C 116/25 V, Abruf-Nr. 250648, eingesandt von RA Nils Pohle, Berlin). |
Das ist eine erfreuliche Entscheidung, aber keine sichere Bank. Beim BGH heißt es nämlich: „Zwar entspricht die streitgegenständliche Rechnungsposition der in dem von der Geschädigten zuvor eingeholten Sachverständigengutachten vorgenommenen Schadensschätzung. Doch selbst wenn man – wie in der Regel nicht – in der im Streitfall festgestellten Beauftragung der Werkstatt durch die Geschädigte auf der Grundlage des von ihr zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens eine Preis- oder Honorarvereinbarung zwischen Geschädigter und Werkstatt sehen wollte …“ (BGH 16.1.24, VI ZR 239/22, Rn. 27, Abruf-Nr. 239197). Besser ist es für die Regresssicherheit also, wenn die Preisbestandteile direkt auf dem Auftrag vereinbart werden.
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AUSGABE: VA 11/2025, S. 189 · ID: 50588330