Regress
AG Charlottenburg sieht in „laut Gutachten“ auch Preisvereinbarung
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Nov. 2025 abgeschlossen.
>RegressDer Missbrauch der roten 06-Kennzeichen im Versicherungsrecht und im Verwaltungsrecht
| Nicht jeder Inhaber von roten 06-Kennzeichen, mit denen Fahrzeuge vom Kennzeicheninhaber provisorisch und für die erlaubten Zwecke Prüfungsfahrt, Probefahrt und Überführungsfahrt sowie die Fahrt zum Tanken und zum Waschen vor der Auslieferung zum Straßenverkehr zugelassen werden können, hält sich an die strengen Regeln. Ein aktuelles Urteil vom LG Mönchengladbach ist Anlass, das Thema zu beleuchten. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die Fahrt, bei der fast alles nebulös blieb
- 2. BGH lässt Frage zu Versicherungsschutz bei Missbrauch offen
- 3. LG Berlin hat dem nicht zahlenden VR Recht gegeben
- 4. Der Kaskoversicherer ist leistungsfrei
- 5. Zugelassenes Fahrzeug mit rotem 06-Kennzeichen
- 6. Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums
- 7. Verwaltungsrechtliche Rechtsprechung zum 06-Kennzeichen
1. Die Fahrt, bei der fast alles nebulös blieb
Hat die Fahrt mit dem roten 06-Kennzeichen das Gepräge einer Privatfahrt und wirkt der Autohändler in seiner Rolle als Versicherungsnehmer (VN) nicht daran mit, die Umstände aufzuklären, hat der Handel- und Handwerkversicherer, der hinter dem roten Kennzeichen steht, einen Rückforderungsanspruch im Hinblick auf die von ihm an den Geschädigten erstatteten Leistungen gegen den VN, entschied das LG Mönchengladbach.
„Jemand“ fuhr mit dem Fahrzeug, das mit dem roten Kennzeichen versehen war, zu einer Arztpraxis. Dort wurde die Handbremse nicht angezogen. Das Fahrzeug rollte gegen ein anderes und richtete daran Schaden an. Per Fragebogen wollte der Versicherer (VR) vom VN wissen, welches Fahrzeug das war. Er forderte Kopien der Zulassungsbescheinigungen und des Kaufvertrags an. Der VN beantwortete nichts. Erst im Laufe eines langen Hin und Her erklärte er, der Nutzer des Fahrzeugs (es blieb bis zuletzt unklar, welches Fahrzeug das überhaupt war) sei damals sein Mitarbeiter gewesen. Die Ehefrau des Arztes hätte das Fahrzeug gekauft, und die Fahrt diente der Auslieferung. Aber auch dazu wurde keinerlei Beleg vorgelegt.
Gegen den Vorwurf der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung wandte der VN ein, er sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Das ließ das Gericht nicht durchgehen: Wer einen Gewerbebetrieb führe, müsse mindestens erkennen, wenn er etwas nicht versteht. Dann müsse er sich helfen lassen. Der Kausalitätsgegenbeweis gelang dem VN nicht, weil bis zuletzt unklar blieb, welches Fahrzeug das überhaupt war. So könne es ja ein zugelassenes oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug gewesen sein mit der Folge, dass von vornherein kein Versicherungsschutz bestünde (LG Mönchengladbach 19.8.25, 4 S 43/24, Abruf-Nr. 250638, eingesandt von RA Jochen Link, Villingen-Schwenningen).
2. BGH lässt Frage zu Versicherungsschutz bei Missbrauch offen
In einem Fall, bei dem ein Dritter die von ihm zunächst berechtigt genutzten roten Kennzeichen ohne Wissen und Wollen des VN noch zu einem unzulässigen Zweck genutzt hat, hat der BGH entschieden, dass der VR für den dabei angerichteten Schaden auch im Außenverhältnis nicht zahlen müsse. Denn eine solche Fahrt sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Er hat offengelassen, ob das auch gilt, wenn der Kennzeicheninhaber und VN einer solchen zweckfremden Fahrt zugestimmt hätte (BGH, 28.6.06, IV ZR 316/04, Abruf-Nr. 062564).
3. LG Berlin hat dem nicht zahlenden VR Recht gegeben
Ein Fall vom LG Berlin: Der Kunde hatte das Fahrzeug vor dem Wochenende gekauft. Er konnte es erst am Montag anmelden, wollte es bis dahin aber bereits nutzen. Der Verkäufer hat dem Kunden das rote Kennzeichen für das anstehende Wochenende „ausgeliehen“. Prompt geschah in der Zeit ein Unfall. Der VR verweigerte die Zahlung. Das Gericht hat ihm Recht gegeben. Eine Überführungsfahrt war allenfalls die Fahrt vom Betrieb nach Hause. Und für eine Probefahrt war es nach dem Kauf zu spät (LG Berlin 26.11.03, 17 O 329/02).
4. Der Kaskoversicherer ist leistungsfrei
Der Kaskoversicherer zahlt bei Schäden anlässlich unzulässiger Fahrten von vornherein nicht, und zwar zu Recht. Steht das mit dem Kennzeichen versehene Auto nachts vor einer Diskothek und wird dort gestohlen, war die Fahrt dorthin offensichtlich keine Probefahrt, sondern eine Vergnügungsfahrt (OLG Köln 2.2.10, 9 U 133/09, Abruf-Nr. 103534). Murphys Law: Es war ein teurer Porsche.
5. Zugelassenes Fahrzeug mit rotem 06-Kennzeichen
Dass ein bereits regulär zugelassenes Fahrzeug mit roten Kennzeichen versehen wird, geschieht im Kfz-Handelsalltag durchaus nicht selten. Zwei Alltagsbeispiele sollen dokumentieren, wo die Fallen lauern:
- Der auswärtige Kunde kauft samstags einen Gebrauchtwagen und bezahlt ihn. Er nimmt die Fahrzeugpapiere mit, um ihn an seiner entfernten Behörde zuzulassen. Das geschieht am Dienstag. Die Abholung ist für Donnerstag vorgesehen. In der Zwischenzeit wird das Gebrauchtfahrzeug übergabefertig gemacht. Probefahrt und der Weg zur Waschanlage erfolgen am Mittwoch mit dem roten Kennzeichen.
- Das Autohaus kauft ein Fahrzeug zu, das noch zugelassen ist. Der Verkäufer entfernt die Kennzeichen, um es abzumelden. Das Autohaus als Käufer montiert die roten Kennzeichen und nimmt das Fahrzeug sogleich mit.
Mit den roten 06-Kennzeichen erhält der Betrieb von der Zulassungsstelle das Recht verliehen, Fahrzeuge provisorisch und nur für abschließend geregelte Zwecke zum Straßenverkehr zuzulassen. Am erlaubten Zweck fehlt es hier nicht. Fall eins: Probefahrt und Wäsche, Fall zwei: Überführung auf Transportfahrzeug.
Das Problem liegt an anderer Stelle: Es ist schlichtweg nicht möglich, ein zugelassenes Fahrzeug noch einmal zuzulassen. Es gelingt auch auf regulärem Weg nicht, ein Fahrzeug zuzulassen, wenn es nicht vorher abgemeldet wurde.
6. Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums
Außerhalb des Betriebszeitraums des Saisonkennzeichens darf ein Fahrzeug mit der roten Nummer bewegt werden. Das folgt aus § 16 Abs. 1 FZV. Zwar ist das Fahrzeug mit dem Saisonkennzeichen ganzjährig zugelassen, doch die Rechte aus der Zulassung dürfen außerhalb des Betriebszeitraums nicht wahrgenommen werden. Versicherungsschutz besteht in der Zeit auch nicht. Also darf das Kfz in der Ruhephase mit dem 06-Kennzeichen versehen und bewegt werden. Denn das ist keine inhaltlich konkurrierende Zulassung. Dabei muss allerdings das Saisonkennzeichen komplett abgedeckt sein.
7. Verwaltungsrechtliche Rechtsprechung zum 06-Kennzeichen
Bei missbräuchlicher Nutzung roter Kennzeichen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Zuteilung in Ordnung. Der Widerspruch gegen die Maßnahme hat also keine aufschiebende Wirkung (OVG Bremen 18.3.21, 1 B 55/21, Abruf-Nr. 221615). Der Betroffene war noch nach Einleitung des Widerrufsverfahrens wiederholt aufgefallen. Und einen seit einer früheren Kontrolle um ca. 20.000 km vorgerückten Kilometerstand eines bei ihm nie dauerhaft zugelassenen Pkw Polo erklärte er mit einer Überführungsfahrt nach Russland. Der Verkauf dort sei aber gescheitert, was auch die Rückfahrt notwendig gemacht habe. Doch darauf kam es im Ergebnis nicht an, denn das VG hatte diese Umstände in seiner vom OVG überprüften Entscheidung nur als zusätzliche Begründung des Sofortvollzugs angeführt. Die zeitlich vor der Entscheidung der Behörde liegenden, nicht den erlaubten Zwecken zugeordneten und nicht im Fahrzeugscheinheft eingetragenen Fahrten reichten für sich genommen aus.
Das VG Stade (12.2.18, 1 A 364/16, Abruf-Nr. 204288), ist folgender Auffassung: Die Behörde darf bei Verstößen die roten Kennzeichen nicht nur entziehen, sie muss es. Denn es mangelt jedenfalls an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 FZV, wenn der Betreffende die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen nicht einhält: „Der Inhaber des roten Kennzeichens nimmt Aufgaben der Zulassungsstelle war. Er entscheidet selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs und muss lediglich die Angaben über das jeweilige Fahrzeug sowie den Zweck der vorübergehenden Zulassung in den vorgesehenen Dokumenten festhalten. Dies kann unmittelbare Auswirkungen auf den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer haben. Es muss deswegen gewährleistet sein, dass der Inhaber eines roten Kennzeichens die gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Zuteilung zusammenhängen, korrekt befolgt.
Ähnlich auch VG Mainz (16.5.12, 3 K 56/12): Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Inhaber eines roten Dauerkennzeichens nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist (hier: Besitz von mehrere Fahrzeugscheinheften für ein und dasselbe rote Dauerkennzeichen), ist es regelmäßig ermessensgerecht, die Zuteilung des Kennzeichens zu widerrufen.
Und das VG Würzburg (11.1.12, W 6 K 11.678, Abruf-Nr. 120696) sagt: Fällt der Inhaber eines roten Kennzeichens durch wiederholten Missbrauch der Kennzeichen auf, darf die Zulassungsstelle sie ihm entziehen.
AUSGABE: VA 11/2025, S. 192 · ID: 50587733