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Passivlegitimation„Falsche HUK“ verklagt: Rubrumsberichtigung, aber Kosten der Scheinbeklagten zulasten des Klägers
| Auch das LG Landshut hält die Rubrumsberichtigung für die richtige Lösung in der Fallgruppe „falsche HUK verklagt“. Da es ein erstinstanzliches Verfahren am Landgericht war, hat sich die „falsche HUK“ für den Hinweis auf ihre nicht gegebene Passivlegitimation anwaltlich vertreten lassen müssen. Die Kosten, die ihr als „Scheinbeklagter“ dadurch entstanden sind, wurden der Klägerin auferlegt, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (LG Landshut 3.9.25 und 26.9.25, 42 O 2016/24, Abruf-Nr. 250634, 250635). |
Wenn die „richtige HUK“ nach der Rubrumsberichtigung von derselben Kanzlei vertreten wird, kann man darüber nachdenken, ob ein Kostenfestsetzungsantrag dann ggf. treuwidrig ist. Das dürfte aber dünnes Eis sein. Immerhin bleibt eine Ersparnis aber auch im Hinblick auf die Gerichtskosten bestehen, und ein kurz vor Verjährung gerichtlich geltend gemachter Anspruch scheitert nicht daran, dass die neue Klage nach Klagerücknahme auf die Einrede der Verjährung träfe.
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AUSGABE: VA 11/2025, S. 188 · ID: 50587549