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FahrverbotExistenzgefährdung: Prüfungspflicht beim Absehen vom Fahrverbot
Der Tatrichter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob bei einer Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände bzw. Gründe bestehen, auf die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zu verzichten. Trägt der Betroffene solche Umstände vor, muss der Tatrichter diese kritisch prüfen. Seine Feststellungen müssen so umfassend sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen.
Diese Vorgaben waren in einem amtsgerichtlichen Urteil nicht erfüllt. Daher hat das OLG Karlsruhe das Urteil aufgehoben (9.9.25, 1 ORbs 340 SsBs 403/25, Abruf-Nr. 250852). Der Betroffene hatte geltend gemacht, er sei allein im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen tätig. Er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe. Dem OLG hatte das nicht gereicht, weil sich das AG zur Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers keine schriftlichen Unterlagen hatte vorlegen lassen. Zudem sei nicht geprüft worden, ob die Tätigkeiten auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr ausgeführt werden können. Auch die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister sei nicht erwogen worden.
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AUSGABE: VA 1/2026, S. 11 · ID: 50630616