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AutokaufDrei Jahre „Neues Kaufrecht“: Erfahrungen aus Praxis und Rechtsprechung
Abo-Inhalt11.12.202513 Min. Lesedauer
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Für Kaufverträge ab dem 1.1.22 gilt ein vor allem rund um den Verbrauchsgüterkauf gründlich verändertes Kaufrecht. Erwartet wurde, dass rund um die vorvertragliche Information aus § 476 Abs. 1 und 2 BGB viele Urteile die Folge wären. Es kam anders. Anwälte auf Verkäuferseite berichten, dass viele Vorgänge völlig ungeeignet für eine gerichtliche Auseinandersetzung seien, weil die vorvertragliche Information jedenfalls als schriftliches vom Käufer quittiertes Dokument fehlt.
1. Mündlich möglich, aber praktisch nicht beweisbar
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AUSGABE: VA 1/2026, S. 3 · ID: 50651585
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