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Aktuelle GesetzgebungAb 1.1.26: LG erst ab 10.000 EUR, Berufung erst ab 1.000 EUR
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 21.11.25 gilt nun für alle ab dem 1.1.26 eingereichten Klagen: Der Eingangsstreitwert für das Landgericht ist auf 10.000 EUR angehoben (§ 23 Nr. 1 GVG, § 44 EGGVG). Es gibt auch viele neue Spezialzuständigkeiten (§ 23 Nr. 1, §§ 71, 72a, 119 GVG).
Die Grenze, bis zu der das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO zulässig ist, ist auf 1.000 EUR angehoben.
Unabhängig vom Stichtag der Klageeinreichung gilt: Die Grenze, ab der die nicht zugelassene Berufung zulässig ist, ist auf 1.000 EUR angehoben, § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Grenze, ab der die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, ist auf 25.000 EUR angehoben, § 544 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Verfahren mit erstinstanzlichen Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen sind, sind von der Erhöhung der Grenze nicht betroffen.
AUSGABE: VA 1/2026, S. 1 · ID: 50651586