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WiderrufsrechtBGH: Ohne ausgehändigtes Widerrufsformular kein Erlöschen wegen erbrachter Leistung
Das Ölspurreinigungsunternehmen wird vom Verursacher der Verschmutzung (Verbraucher) „auf der Straße“ beauftragt. Das ist ein außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag, § 312b BGB. Eine Widerrufsbelehrung wird erteilt, das Widerrufsformular weder erwähnt noch ausgehändigt. Der Versicherer hinter dem Verbraucher rät erfolgreich zum Widerruf. Die Folge: Der Widerruf ist weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Widerrufsrecht wegen vollständiger Erbringung der Leistung erloschen.
Wegen des fehlenden Widerrufsformulars ist die Frist auf ein Jahr plus 14 Tage verlängert. Und der Verbraucher verliert das ihm grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht nicht gemäß § 356 Abs. 4 BGB, wenn er nicht zuvor durch Aushändigung des Widerrufsformulars in die Lage versetzt wurde, es ungehindert auszuüben (BGH, 20.2.25, VII ZR 133/24, Abruf-Nr. 247116).
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AUSGABE: VA 1/2026, S. 2 · ID: 50651772