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AutokaufDrei Jahre „Neues Kaufrecht“: Erfahrungen aus Praxis und Rechtsprechung

Abo-Inhalt11.12.202513 Min. Lesedauer

Für Kaufverträge ab dem 1.1.22 gilt ein vor allem rund um den Verbrauchsgüterkauf gründlich verändertes Kaufrecht. Erwartet wurde, dass rund um die vorvertragliche Information aus § 476 Abs. 1 und 2 BGB viele Urteile die Folge wären. Es kam anders. Anwälte auf Verkäuferseite berichten, dass viele Vorgänge völlig ungeeignet für eine gerichtliche Auseinandersetzung seien, weil die vorvertragliche Information jedenfalls als schriftliches vom Käufer quittiertes Dokument fehlt.

1. Mündlich möglich, aber praktisch nicht beweisbar

Klar ist auch in der Rechtsprechung: Die vorvertragliche Information ist nicht formbedürftig. Mündlich wäre sie auch wirksam. Doch ist es in keinem VA vorliegenden Vorgang gelungen, die vorvertragliche Information zu beweisen. Wer z. B. den Hinweis auf einen beginnenden Motorschaden zwar im Vertrag untergebracht hat, aber in einer Weise, dass er nicht hervorgehoben, sondern unter „Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen“ gut versteckt ist, wird kaum einen Richter finden, der ihm glaubt, dass er vorvertraglich in der nötigen Klarheit auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hat (OLG Celle 8.7.25, 16 U 5/25, i. V. m. LG Verden 6.12.24, 1 O 134/23, Abruf-Nr. 250128 und 250129).

2. Willenserklärung sofort danach oder erst nach Abkühlungsphase

Zur durch eine Bemerkung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung hervorgerufenen Diskussion, ob zwischen der vorvertraglichen Information und der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung als Abgabe der Willenserklärung eine „Cooling off“-Phase liegen müsse, hat sich das LG München – soweit VA bekannt – als erstes und bisher einziges Gericht geäußert: Nein, eine solche Abkühlungsphase ist nicht notwendig, zumal deren Dauer auch nicht bestimmbar wäre (LG München I 28.4.25, 22 O 134/25, Abruf-Nr. 248215).

3. Im Kaufvertrag „hervorgehoben“

Dem LG Kiel hat es nicht ausgereicht, dass sowohl in der verbindlichen Bestellung als auch im Kaufvertrag ein Hinweis auf einen reparierten Unfallschaden aufgenommen wurde. Im Vertrag hätte er mehr hervorgehoben werden müssen. Außerdem müsse der Umfang des Unfallschadens offengelegt werden (LG Kiel 8.5.25, 6 O 276/23, Abruf-Nr. 248383).

4. Das große Mysterium: § 442 BGB und § 475 Abs. 3 S. 2 BGB

Immer wieder gibt es Irritationen, weil aufseiten des Verkäufers nicht durchgedrungen ist, dass § 442 BGB („Kauf in Kenntnis eines Mangels“) beim Verbrauchsgüterkauf nicht mehr anzuwenden ist, § 475 Abs. 3 S. 2 BGB. Auch den Gerichten ist das oft nicht bewusst. Wer das als anwaltliche Vertretung des Käufers übersieht, ist nah an der Anwaltshaftung.

AUSGABE: VA 1/2026, S. 3 · ID: 50651585

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