GebäudeversicherungAustritt von Löschwasser aus einer Brandschutzanlage ist kein Versicherungsfall
Das gilt zur Auslegung des Versicherungsfalls „Leckage von stationären Brandschutzanlagen“ und des Risikoausschlusses „Schäden infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden“ im Bedingungswerk einer Gebäudeversicherung. So entschied es das OLG Nürnberg.
Sachverhalt
Der VN ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Eigentümer des historischen Anwesens mit dem denkmalgeschützten sog. „S.-Turm“, der überwiegend als Hotel genutzt wird. Seit 2006 besteht eine Gebäude- und Inventarversicherung beim VR. In dem Turm war zu Brandschutzzwecken eine Hochdruckvernebelungsanlage eingebaut. Daraufhin wurde beginnend mit November 2014 der zusätzliche Einschluss der Risiken „Leckage von stationären Brandschutzanlagen“ und „böswillige Beschädigung“ vereinbart.
In den AVB heißt es u. a.:
1.4 Gefahrengruppe 4 – Gefahr: Leckage von stationären Brandschutzanlagen |
1.4.1 Der VR leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch … 1.4.1.2 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen … 1.4.3 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen ist der bestimmungswidrige Austritt der Löschmedien aus diesen Anlagen. […]. |
Im Rahmen von Bauarbeiten wurden 2020 im ersten Obergeschoss Gipskartonplatten zugeschnitten, was zu einer großen Staubentwicklung führte. In der Folge lösten die Rauchmelder der Hochdruckvernebelungsanlage aus und die Anlage begann im gesamten ersten Obergeschoss und im gesamten Treppenhaus des Gebäudes für ca. 15 Minuten zu laufen, sodass letztlich der gesamte Bereich und andere Stockwerke unter Wasser standen. Der VR lehnte eine Regulierung ab. Das LG wies die auf Leistung und Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete Klage ab, weil der Wasseraustritt nicht als bestimmungswidrig anzusehen sei.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hatte vor dem OLG Nürnberg (3.11.25, 8 U 9/24, Abruf-Nr. 251887) keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Denn es ist kein Versicherungsfall i.S.d. Ziffer A 3.1 AVB eingetreten. Die versicherte Gefahr ist im Bedingungswerk allgemein bezeichnet als „Leckage von stationären Brandschutzanlagen“. Sie wird unterteilt in die beiden Unterfälle Sprinklerleckage und Leckage sonstiger stationärer Brandschutzeinrichtungen. Hier ist im versicherten Objekt zu Brandschutzzwecken eine Hochdruckvernebelungsanlage installiert, welche durch Rauchmelder ausgelöst wird. Sprinkleranlagen werden temperaturabhängig – durch den thermischen Auftrieb von Rauchgasen – aktiviert, während Sprühwasser-Löschanlagen mittels Rauchmelder ausgelöst werden. Demzufolge ist in das Gebäude des VN eine sonstige stationäre Brandschutzanlage i. S. der AVB verbaut worden.
An dieser Anlage ist es nicht zu einer bedingungsgemäßen Leckage gekommen. Eine solche ist in der Klausel beschrieben als „bestimmungswidrige(r) Austritt der Löschmedien aus diesen Anlagen“. Der VN beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine im Recht der Wohngebäudeversicherung zum Risiko „Leitungswasser“ weit verbreitete Ansicht, wonach es für die Bestimmungswidrigkeit darauf ankommen soll, dass der Wasseraustritt subjektiv und wirtschaftlich nicht der Bestimmung durch den VN als berechtigtem Besitzer der Anlage entsprochen hat. Dies trifft jedoch nicht den Kern der Sache. Anders als der VN meint, wird der Begriff der Bestimmungswidrigkeit auch nicht völlig durch das Wort „Leckage“ verdrängt. Vielmehr sind beide Begriffe bei der Ermittlung der Voraussetzungen des Versicherungsfalls heranzuziehen. Auch die von der Berufung betonte Parallele zur Gefahr „Brand“ (Ziffer B 1.1.2 AVB) führt nicht weiter. Dort geht es um die Ausgangsstelle eines Feuers („ohne einen bestimmungsgemäßen Herd“), während hier die Art und Weise des Austritts von Löschwasser infrage steht.
Es handelt es sich bei den Klauseln unzweifelhaft um AVB. Werden Versicherungsverträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend. Bei der hier in Rede stehenden „Kommunalen Sachversicherung“ ist folglich zu berücksichtigen, dass der typische Adressat und Versicherte nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist. Er ist vielmehr geschäftserfahren und mit AVB vertraut, nachdem die Versicherung ihrer Produktbeschreibung nach auf kommunale Körperschaften abzielt.
In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind. Demzufolge sind auch versicherungswirtschaftliche Überlegungen nur insoweit beachtlich, als sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen VN unmittelbar erschließen. Der verständige VN wird erkennen, dass die versicherte Gefahr sowohl in ihrer allgemeinen Bezeichnung (Gefahrengruppe) als auch in der Bezeichnung der beiden Unterfälle mit dem zentralen Begriff „Leckage“ verbunden ist. Ebenso ist im Zusammenhang mit der Gefahr Leitungswasser und der dortigen Ausschlussklausel (Ziffer B 1.5.4.5 AVB) von „Schäden durch die Leckage von stationären Brandschutzanlagen“ die Rede.
Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird eine „Leckage“ als undichte Stelle in einer Leitung, einem Behälter o. Ä. verstanden, durch die der darin befindliche Stoff entweichen kann. Der Begriff wird als Synonym zu dem Wort „Leck“ benutzt. Auch dieser Begriff hat im Alltagsgebrauch die Bedeutung einer undichten / schadhaften Stelle, die Wasser eindringen bzw. eine Flüssigkeit auslaufen lässt. Das zur näheren Definition genutzte Wort „bestimmungswidrig“ bietet für sich genommen keinen Anhaltspunkt dafür, ob es auf den subjektiven Willen des Berechtigten oder auf die technische Bestimmung der Anlage ankommt. Es liegt aber nahe, ihn in der Weise zu verstehen, dass das Wasser entgegen den Planungen an nicht dafür vorgesehenen Orten austreten muss. Jedenfalls aus der Verbindung mit dem zentralen Begriff „Leckage“ kann jeder durchschnittliche VN ableiten, dass der Löschwasseraustritt aus einer schadhaften bzw. undichten Stelle – und somit der technischen Bestimmung der Anlage zuwider – erfolgen muss. Hinzu kommt, dass es nach dem Bedingungswortlaut nicht auf das bestimmungswidrige Vorhandensein des Löschwassers als solchem ankommt, sondern auf dessen „Austritt“. Es ist mithin entscheidend, dass der Austritt auf Materialschwäche oder einem ähnlichen Defekt der Einrichtung beruht oder aus sonstigen Gründen auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Weg erfolgt. Dieser Fall ist auch denkbar, wenn die zunächst trockenen Rohrleitungen nach Auslösen des Steuerelements „mit Wasser geflutet“ werden. Der Austritt an den konstruktiv geplanten Stellen (d.h. durch die Vernebelungsdüsen) wäre hingegen ein bestimmungsgemäßer. In dem zuvor beschriebenen Verständnis wird sich ein VN mit Blick auf die Risikoausschlüsse in Ziffern B 1.4.5.1 und B 1.4.5.4 AVB bestätigt sehen. Den genannten Risikoausschlüssen liegt also offenbar das oben beschriebene Verständnis einer „Leckage“ zugrunde.
Diese Auslegung erscheint auch sachgerecht, weil sich die innere Willensrichtung des Berechtigten im Einzelfall nicht immer zuverlässig feststellen lässt. Im Übrigen hat das LG überzeugend ausgeführt, dass Brandschutzanlagen den Zweck haben, Gefahren für Leib und Leben sowie für Sachgüter abzuwehren. Es kann also auch aus diesem Grund nicht vom Willen des VN abhängen, ob die Brandschutzanlage auslöst oder nicht. Entscheidend ist allein, ob eine Situation, die als gefahrerheblich eingestuft wurde und bei der die Anlage entsprechend zum Auslösen programmiert wurde, vorliegt. Dass die Anlage bei Wahrnehmung potenzieller Brandanzeichen ohne weitere menschliche Entscheidung planmäßig auslöst, dürfte im Übrigen auch dem Interesse des Betreibers entsprechen.
Im Streitfall hat die im Anwesen des VN installierte Hochdruckvernebelungsanlage fehlerfrei funktioniert. Die Rauchmelder haben durch die Detektion eines typischen Brandelements – sei es der aufgewirbelte Staub zersägter Gipskartonplatten, sei es Funkenflug – ihrer technischen Funktion entsprechend ausgelöst und die Hochdruckvernebelungsanlage in den vorgesehenen Gebäudebereichen aktiviert. Das Löschwasser ist sodann einzig an den konstruktionsbedingten Stellen – nämlich an den Vernebelungsdüsen in Form kleinster Wassertropfen – ausgetreten, d. h. entsprechend der technischen Bestimmung der Anlage. Eine „Leckage“ in dem vorbenannten Sinne ist nicht aufgetreten. Allein der Umstand, dass die Anlage gemäß ihrer Bau- und Programmierweise sowie technisch fehlerfrei ausgelöst hat, obwohl objektiv kein Feuer ausgebrochen war und keinerlei Brandgefahr herrschte, begründet für sich genommen keinen Versicherungsfall. Denn das planmäßige Ingangsetzen einer Brandschutzanlage durch Rauchmelder führt zu einem bestimmungsgemäßen Wasseraustritt. Mit anderen Worten ist die lediglich unerwünschte Folge eines technisch ordnungsgemäßen Löschwassergebrauchs in der Gefahrengruppe „Leckage“ nicht versichert.
Wie sich aus der Ausschlussklausel in Ziffer B 1.5.4.5 AVB ergibt, sollte ein derartiger Vorfall im Zusammenhang mit einer Brandschutzanlage auch nicht hilfsweise in der Gefahrengruppe „Leitungswasser“ versichert sein. Soweit Leckagen aus Wasserlöschanlagen auftreten, gehören die Einrichtungen ohnehin nicht zu den Versorgungsleitungen der Wasserversorgung bzw. der Heizungs- und Klimaanlagen, bei denen der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser versichert ist. Insofern ist der Ausschluss deklaratorisch.
Der VN kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 305c Abs. 2 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift gehen Zweifel bei der Auslegung von AVB zulasten des Verwenders. Unklar in diesem Sinne sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind. Dies ist hier nicht der Fall. Hierdurch wird auch nicht das Vertrauen des VN in den Umfang des Versicherungsschutzes in unangemessener Weise enttäuscht. Denn er muss erkennen, dass die Gefahrengruppe „Leckage“ von vornherein auf typische Fälle von Materialschwäche oder sonstigen Defekten der Anlage zugeschnitten ist, während der VR das Risiko eines planmäßigen Auslösens des Löschvorgangs wegen „irrtümlich“ angenommenen Brandes ersichtlich nicht decken wollte. Solchen „Fehlalarmen“ konnte der VN ohne Weiteres dadurch vorbeugen, dass in Fällen staubintensiver Baumaßnahmen die Brandschutzanlage vorübergehend deaktiviert bzw. die Wasserzufuhr unterbrochen wird.
Unterstellt, das „versehentliche“ Anspringen der Brandschutzanlage habe zu einem bestimmungswidrigen Austritt von Löschwasser geführt, sodass im Ausgangspunkt ein versichertes Ereignis vorläge, würde ein Anspruch des VN jedenfalls an dem vereinbarten Risikoausschluss in Ziffer B 1.4.5.2 AVB scheitern. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz in Fällen einer Leckage nicht auf Schäden infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen nicht. Es handelt sich insbesondere nicht um eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB), weil ihr kein Überrumpelungseffekt innewohnt. Ein durchschnittlicher verständiger VN muss und wird damit rechnen, dass der VR den Versicherungsschutz im Interesse der Vorhersehbarkeit und zur Kalkulation seines Risikos auf im Vertrag genannte Fälle beschränkt und für besonders risikoträchtige Umstände keine Deckung übernehmen will. Der von dem VR versprochene Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgehöhlt, dass Schäden infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden nicht versichert sind. Es werden weiterhin Schäden gedeckt, die ohne solche Arbeiten infolge des Löschmittelaustritts aus undichten bzw. schadhaften Stellen der Brandschutzanlage entstanden sind.
Für die Auslegung einer Risikoausschlussklausel gelten im Ausgangspunkt die genannten Grundsätze. Allerdings sind solche Klauseln grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche VN muss nicht damit rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Ein durchschnittlicher VN wird erkennen, dass die Ausschlussklausel typische Betriebsrisiken aufführt, die vom Gebäude-VR nicht gedeckt werden sollen. Ihm wird insbesondere klar sein, dass Umbau- oder Reparaturarbeiten am Gebäude insofern eine besondere Gefährdung mit sich bringen, weil es dabei zu Erschütterungen, erheblicher Staubentwicklung, zu einer Fehlschaltung der Brandschutzanlage oder zu einer Fehlbedienung durch Dritte kommen kann. Hierbei wiederum können vorhandene Brandschutzanlagen aufgrund ihrer sensiblen Technik auslösen, erhebliche Wassermengen freisetzen und u. U. zu großen Schäden führen. Mit solchen außerordentlichen Risiken will der Gebäude-VR nicht belastet werden.
Während bei einem Umbau tiefgreifende Eingriffe in die Gebäudesubstanz erfolgen, ist dies bei einer Reparatur nicht der Fall. Es genügt die Erneuerung einzelner dem Gebrauch des Gebäudes dienender Bestandteile. Hier erfolgte eine bedingungsgemäße Reparatur. Es wurden neue Stromkabel in die Trennwände eingebaut. Dabei wurden Gipskartonplatten mit einem Trennschleifer zugeschnitten. Mithin dienten die durchgeführten Arbeiten dazu, die Räume des versicherten Gebäudes wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Im Zuge dieser Maßnahme löste die Brandschutzanlage aus. Der streitgegenständliche Schaden ist somit infolge von Reparaturarbeiten am Gebäude entstanden und vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Relevanz für die Praxis
Das Gericht stellt die verschiedenen Meinungen zur Bestimmungswidrigkeit des Wasseraustritts in der Leitungswasserversicherung dar. Im Ergebnis ist entscheidend, dass der Austritt auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Weg erfolgt. Das OLG stellt damit eher auf eine objektive Auslegung ab (Martin, SVR, 3. Aufl. E I 54 ff; Spielmann in Martin u.a., 4. Aufl. § 5 Rn. 34; MüKo-VVG Kap. 49 Rn. 11; Hahn in VersHdb, 4. Aufl. § 42 Rn. 6; für eine subjektive Auslegung OLG Saarbrücken BeckRS 2012, 18770, BGH NJW-RR 05, 381; LG Hamburg r+s 13, 610; Wälder in: Wälder/Hoenicke/Krahe, D 56 ff.). Jedenfalls greift im vorliegenden Fall die Ausschlussklausel ein.
In neueren Bedingungswerken ist klargestellt (z. B. A.4.5.7. VGB 2022, A 5.4.6 VHB 2022), dass Schäden beim Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen u. a. durch Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude nach näherer Maßgabe nicht versichert sind (Spielmann in Martin u. a., 4. Aufl. § 5 Rn. 115; Halbach in HK-VVG, 5. Aufl, A.4.5.6 VHB 2022 Rn. 18).
- Vorsicht Deckungslücke: Nicht in allen Wasserrohren ist versichertes Leitungswasser: Halbach, VK 13, 83
AUSGABE: VK 1/2026, S. 5 · ID: 50667576