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März 2025

LohnabrechnungBMF hat geänderte Programmablaufpläne für die Berechnung der Lohnsteuer für 2025 veröffentlicht – Handlungsbedarf besteht!

29.01.2025 1 Min. Lesedauer

| Das BMF hat die geänderten Programmablaufpläne für die Berechnung der Lohnsteuer 2025 veröffentlicht. Die neuen Programmablaufpläne berücksichtigen die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 S. 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024. Die neuen Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 01.03.2025 anzuwenden. |

Als Arbeitgeber müssen Sie den bisher – unter Berücksichtigung der im November 2024 veröffentlichten vorläufigen Programmablaufpläne – vorgenommenen Lohnsteuerabzug spätestens bis zum 01.03.2025 korrigieren, wenn Ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG). Bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung wird dies regelmäßig angenommen. Die Korrektur darf bei Mitarbeitern unterbleiben, die keinen Arbeitslohn mehr vom Arbeitgeber erhalten und bei denen die Lohnsteuerbescheinigung bereits an die Finanzverwaltung übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (vgl. § 41c Abs. 3 EStG). Wie die Rückrechnung erfolgt, ist nicht vorgeschrieben. Denkbar sind die Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, die Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug. Bei Anwendung des Faktorverfahrens kann der gebildete Faktor weiter angewendet werden. Gleiches gilt, wenn ein Freibetrag als Steuerabzugsmerkmal gebildet wurde (BMF, Schreiben vom 22.01.2025, Az. IV C 5 – S 2361/00025/014/024, Abruf-Nr. 246041).

AUSGABE: VVP 3/2025, S. 1 · ID: 50301436

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