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Haftung/Büro-OrganisationWelche unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen von Maklern gelten
| Immer wieder stellt sich Maklern die Frage, welche Unterlagen wie lange und in welcher Form aufzubewahren sind. In diesem Zusammenhang erreicht VVP die Frage eines Maklers mit Blick auf § 22 VersVermV. |

Inhaltsverzeichnis
- Einschlägige Rechtsnormen im Überblick
- Aufbewahrungsfristen nach HGB und AO
- Aufbewahrungsfrist nach GwG: mindestens fünf Jahre
- Aufbewahrungsfrist nach VersVermV: mindestens fünf Jahre
- Aufbewahrungsfristen nach DSGVO bzw. BDSG: keine Frist
- Wann die Aufbewahrungsfristen beginnen
- Welche Form für die Aufbewahrung gilt
- Handlungsempfehlungen für die Praxis
Frage: Wie lange gilt die Aufbewahrungsfrist für Versicherungsangebote und Beratungsunterlagen, auch und gerade, wenn der Interessent/Kunde letztlich keinen Versicherungsvertrag abschließt? Gemäß § 22 VersVermV beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Angebot erstellt wurde. Dabei wird nicht zwischen den Versicherungssparten Sach, Leben und Kranken unterschieden. Gelten die fünf Jahre generell? Oder sind bestimmte Unterschiede zu beachten?
AUSGABE: VVP 3/2025, S. 3 · ID: 50303625