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März 2025

HaftungStreit um Abschluss einer Risikolebensversicherung erneut vor OLG Dresden

03.02.2025 1 Min. Lesedauer

| Ein Versicherungsmakler ist ohne besondere Gründe nicht gehalten, seinem Kunden den Abschluss einer Risikolebensversicherung anzuraten. So hat es jedenfalls das OLG Dresden mit Urteil vom 26.04.2024 (Az. 3 U 79/23, Abruf-Nr. 243797) im Streit um einen zu Schadenersatz verpflichtenden Beratungsfehler entschieden. Der BGH hat das Urteil allerdings aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Er wirft dem OLG einen Verfahrensfehler vor. |

Das OLG Dresden als Berufungsgericht habe den Makler und die Maklerkundin nicht erneut angehört, sondern seine Entscheidung auf die Verwertung der Niederschrift der persönlichen Anhörung der Parteien vor dem LG Dresden (in erster Instanz) gestützt, ohne sich einen persönlichen Eindruck bei ihrer Vernehmung oder Anhörung verschafft zu haben, so der BGH. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das OLG bei einer Wiederholung der Anhörung der Parteien zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Maklerkundin im Urteilsfall Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugutekommen, da der Makler seine Dokumentationspflicht aus § 61 Abs. 1 S. 2 VVG verletzt hat (BGH, Beschluss vom 19.12.2024, Az. I ZR 70/24, Abruf-Nr. 246015).

AUSGABE: VVP 3/2025, S. 1 · ID: 50304735

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