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KrankenversicherungPKV-Prämienanpassung: Art. 15 DSGVO ergibt keinen Anspruch auf Abschriften von Begründungsschreiben samt Anlagen
| Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich kein Anspruch des Versicherungsnehmers (VN), die Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu erhalten. Mit dieser Aussage hat der BGH aktuell seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt. |
Der VN einer PKV forderte Auskunft über Beitragsanpassungen der Jahre 2012, 2014 und 2017. Er verlangte, dass der Versicherer ihm die Begründungen, Tarife und Versicherungsdokumente übermittelte. U. a. berief er sich auf Art. 15 DSGVO. Der BGH lehnte diesen Anspruch ab und verwies auf seine Rechtsprechung aus 2023: Es folge kein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO. Weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) handle es sich in ihrer Gesamtheit um personen-bezogene Daten des VN (BGH, Beschluss vom 18.12.2024, Az. IV ZR 207/23, Abruf-Nr. 245639; BGH, Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 177/22, Abruf-Nr. 237919).
AUSGABE: VVP 2/2025, S. 1 · ID: 50279964