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Okt. 2025

Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt26.09.202574 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zur Arbeitsunfähigkeit und zum Beschäftigungsanspruch. |

Rechtsprechungsübersicht

Kündigungsrecht – LAG Köln 20.3.25, 8 SLa 310/24, Abruf-Nr. 248946

Wird eine innerbetriebliche Maßnahme tatsächlich durchgeführt, begründet das nach Ansicht des LAG Köln die Vermutung, dass diese nicht unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Auch die Schließung eines funktionierenden Betriebs ist im Grundsatz von der Unternehmerfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) geschützt.

Arbeitsunfähigkeit – LAG Köln 3.6.25, 7 SLa 54/25, Abruf-Nr. 249475

Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des ArbN selbst ergeben. Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Köln.

BEM – LAG Baden-Württemberg 14.1.25, 15 Sa 22/24, Abruf-Nr. 249282

Das LAG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es Sache des ArbG ist, die Initiative zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu ergreifen. Dabei ist es grundsätzlich zulässig als ersten Schritt ein Informationsgespräch über das betriebliche Eingliederungsmanagement, und als zweiten Schritt das – eigentliche – betriebliche Eingliederungsmanagement vorzusehen.

Beschäftigungsanspruch – LAG Köln 20.3.25, 8 SLa 487/24, Abruf-Nr. 248947

Klageanträge sind entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Nimmt der Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsantrags eine konkrete Stellenbeschreibung in Bezug und ist die Beschäftigung nicht mehr möglich, kann der Antrag nicht einschränkend ausgelegt werden, wenn es dem Kläger auf diese konkrete Tätigkeit ankommt. Hierauf wies das LAG Köln hin. Der Senat machte deutlich, dass der Beschäftigungsanspruch ausgeschlossen sein kann, wenn eine Beschäftigung des ArbN, z. B. wegen einer Umorganisation, die auf einer rechtmäßigen unternehmerischen Entscheidung beruht, nicht (mehr) möglich ist. Der ArbG ist regelmäßig nicht gehindert, eine Organisationsentscheidung zu treffen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt.

Prozessrecht – LAG Niedersachsen 6.6.25, 4 Ta 114/25, Abruf-Nr. 248975

Das LAG Niedersachsen hat darauf hingewiesen, dass eine per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift die nach Maßgabe des § 78 S. 1 ArbGG i. V. m. § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht wahrt. Auch wenn das der E-Mail angefügte Dokument eine Unterschrift aufweist und Bestandteil der elektronischen Akte geworden ist, ist die Schriftform nach § 78 S. 1 ArbGG i. V. m. § 569 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ZPO nicht gewahrt.

Kostenrecht – LAG Sachsen 22.5.25, 1 Ta 57/24, Abruf-Nr. 249262

Stellt der ArbG den ArbN im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung frei und treffen die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine Regelung über die Fortdauer der Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, ist nach einer Entscheidung des LAG Sachsen auf Antrag ein Vergleichsmehrwert bis zu einer Monatsvergütung festzusetzen.

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AUSGABE: AA 10/2025, S. 182 · ID: 50549337

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