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ProbezeitkündigungVertrauen des ArbN enttäuscht = Kündigung des ArbG unwirksam
| Erklärt der Vorgesetzte eines in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch in der Probezeit und der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG befindlichen ArbN diesem kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit, er werde „natürlich“ mit Blick auf die Probezeit übernommen, und spricht derselbe Vorgesetzte dann kurz darauf die ordentliche Probezeitkündigung aus, erweist sich die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig. Sie ist damit nach § 242 BGB nichtig. |
Zu diesem Ergebnis kommt das LAG Düsseldorf (14.1.25, 3 SLa 317/24, Abruf-Nr. 248477). Dies gelte zumindest, wenn der Vorgesetzte Prokurist der Gesellschaft und zugleich die maßgebliche Führungskraft für Personalfragen in der betreffenden Abteilung sei und zwischen seiner Erklärung und der nachfolgenden Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen seien, die den Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich erscheinen lassen würden.
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AUSGABE: AA 10/2025, S. 166 · ID: 50554752