Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage
Okt. 2025

ProbezeitkündigungVertrauen des ArbN enttäuscht = Kündigung des ArbG unwirksam

Abo-Inhalt24.09.202565 Min. Lesedauer

| Erklärt der Vorgesetzte eines in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch in der Probezeit und der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG befindlichen ArbN diesem kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit, er werde „natürlich“ mit Blick auf die Probezeit übernommen, und spricht derselbe Vorgesetzte dann kurz darauf die ordentliche Probezeitkündigung aus, erweist sich die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig. Sie ist damit nach § 242 BGB nichtig. |

Zu diesem Ergebnis kommt das LAG Düsseldorf (14.1.25, 3 SLa 317/24, Abruf-Nr. 248477). Dies gelte zumindest, wenn der Vorgesetzte Prokurist der Gesellschaft und zugleich die maßgebliche Führungskraft für Personalfragen in der betreffenden Abteilung sei und zwischen seiner Erklärung und der nachfolgenden Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen seien, die den Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich erscheinen lassen würden.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: AA 10/2025, S. 166 · ID: 50554752

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte