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Okt. 2025

Nachvertragliches WettbewerbsverbotErhöhen Aktienoptionen die Karenzentschädigung?

Abo-Inhalt22.09.202516 Min. Lesedauer

| In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind. |

Sachverhalt

Der ArbN war ab dem 1.10.19 beim ArbG für ein festes Bruttojahresentgelt in Höhe von 100.000 EUR beschäftigt. Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne von §§ 74 ff. HGB vereinbart. Der ArbG teilte dem ArbN virtuelle Aktienoptionen zu, die keinen Anspruch auf Übertragung von Aktien, sondern auf eine Zahlung in Geld begründeten. Diese Optionsrechte mussten zunächst durch Arbeitsleistung während einer „Vesting Period“ über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren schrittweise „erdient“ werden. Nach Ablauf der „Vesting Period“ konnten die Optionen ausgeübt werden, wenn ein Ausübungsereignis in Form eines Share Deals, Asset Deals oder eines Börsengangs eintrat. Nach dem Eintritt eines solchen Ereignisses im September 2021 übte der ArbN erdiente („gevestete“) Optionsrechte aus. Der ArbG rechnete diese im Oktober 2021 mit 161.394,79 EUR brutto ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 30.6.22. Nach dem Ende übte der ArbN weitere Optionsrechte aus, die der ArbG im Oktober 2022 mit 17.706,32 EUR brutto abrechnete.

Der ArbN ist der Ansicht, sämtliche Leistungen des ArbG aufgrund virtueller Aktienoptionen seien in die Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzubeziehen. Das Arbeitsgericht und das LAG Berlin-Brandenburg haben nur die im laufenden Arbeitsverhältnis vom ArbG erbrachten Leistungen aus virtuellen Aktienoptionen einbezogen, nicht dagegen solche, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen von ArbN und ArbG blieben vor dem 8. Senat des BAG (27.3.25, 8 AZR 63/24, Abruf-Nr. 247453) erfolglos. Die vom ArbG im Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen würden zu den vom ArbN zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Abs. 2 HGB in Form von wechselnden Bezügen im Sinne von § 74b Abs. 2 HGB gehören. Sie würden eine Gegenleistung für die vom ArbN im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung seien sie nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung – vorliegend 33 Monate – zu berechnen.

Entscheidend sei, dass die Optionsrechte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt worden seien. Dagegen würden Leistungen des ArbG aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB fallen. Sie seien nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen.

Relevanz für die Praxis

Geht ein Arbeitsverhältnis zu Ende, wird insbesondere im Bereich des Kunden-, Vertriebs- und Außendiensts oft die Option des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB gezogen. In vielen Fällen entbrennt dann ein Streit darum, welche „regelmäßigen vertragsgemäßen Leistungen“ nach § 74 Abs. 2 HGB in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen sind. Hier hilft – nicht nur für die Aktienoptionen – die Entscheidung des BAG weiter. Soweit solche Leistungen oder Optionsrechte im bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden, fließen sie auch in die Karenzentschädigung ein, bei späterer Ausübung dagegen nicht.

Nachfolgend ein Beispiel für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Wirksamkeit, da es stets auf den Einzelfall ankommt.

Musterformulierung / Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Entschädigung

§ 1 Wettbewerbsverbot

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in demjenigen Geschäftsbereich tätig zu werden, in dem der Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses tätig war. Dies umfasst insbesondere jede Tätigkeit – sei es als Angestellter, selbstständig oder in sonstiger Weise – für ein Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen vertreibt, die mit den vom Arbeitgeber vertriebenen Produkten oder Dienstleistungen im Wettbewerb stehen. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich ausschließlich auf das dem Arbeitnehmer zuletzt zugewiesene Verkaufsgebiet, namentlich [genaue Bezeichnung des Gebiets, z. B. „PLZ-Bereich 6xxxx bis 7xxxx“].

§ 2 Karenzentschädigung

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen (einschließlich Fixgehalt, variabler Vergütungsbestandteile, Sachbezüge und geldwerter Vorteile) zu zahlen. Die Karenzentschädigung ist monatlich im Voraus zu entrichten.

§ 3 Anrechnung anderweitigen Erwerbs

Auf die Karenzentschädigung wird ein anderweitiger Erwerb des Arbeitnehmers angerechnet, soweit die Summe aus Karenzentschädigung und neuem Erwerb die Höhe der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen übersteigt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über Art und Höhe eines anderweitigen Erwerbs zu erteilen.

§ 4 Vertragsstrafe / Unterlassungsanspruch

Verstößt der Arbeitnehmer schuldhaft gegen das Wettbewerbsverbot, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu zahlen. Der Arbeitgeber bleibt berechtigt, Unterlassung und weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.

§ 5 Kündigungsrecht

Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer bis spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.

Hinweise zur Wirksamkeit:

  • Die Karenzentschädigung muss mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen (§ 74 Abs. 2 HGB).
  • Der räumliche, sachliche und zeitliche Umfang des Verbots muss angemessen und bestimmt sein, um einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standzuhalten.
  • Die Festlegung des Verkaufsgebiets sollte präzise erfolgen (z. B. konkrete PLZ-Gebiete, Bezirke oder Kundenkreise).

AUSGABE: AA 10/2025, S. 172 · ID: 50554774

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