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Urlaub und MutterschutzVerlängerung oder eigenständige Regelung des Urlaubsjahres?
| § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, Regelung des Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm (11.9.25, 13 SLa 316/25, Abruf-Nr. 250709). § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG und § 15 Abs. 8 MTV einerseits sowie d § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG andererseits beträfen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Während § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG und § 15 Abs. 8 MTV die Übertragung und den Verfall von Urlaubsansprüchen regeln würden, beinhalten § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG schon ihrem Wortlaut nach keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG. Vielmehr seien sie eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden müsse (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG). Sie sprächen anders als § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG nicht von „der Übertragung des Urlaubs“, sondern davon, dass der Urlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden könne bzw. der ArbG den Urlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren habe. Damit würden beide Vorschriften an den Wortlaut des § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG anknüpfen, wonach der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden müsse. § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 träfen deshalb bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres.
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AUSGABE: AA 11/2025, S. 183 · ID: 50596231