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Außerordentliche KündigungBei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung kann eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen
Abo-Inhalt06.11.202530 Min. Lesedauer
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LAG Niedersachsen
| Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein ArbN auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. |
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AUSGABE: AA 11/2025, S. 184 · ID: 50596271
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