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MindestlohnMindestlohn ab 2026 – Was ist zu beachten?
| Nach dem einstimmigen Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.25 soll der Mindestlohn ab 1.1.26 auf 13,90 EUR/Std. und ab 1.1.27 auf 14,60 EUR/Std. brutto steigen. Die entsprechende 5. Mindestlohn-AnpassungsVO wurde vom Bundeskabinett am 29.10.25 beschlossen und tritt nach Verkündung im BGBl in Kraft. Was ist in der Praxis zu beachten? |
1. Hintergrund: Gesetzlicher Mindestlohn seit 2015
Seit 2015 gilt gesetzlich ein flächendeckender Mindestlohn (zunächst 8,50 EUR). Dieser wurde zum 1.10.22 einmalig auf 12 EUR je Zeitstunde angehoben. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns weiterhin die Mindestlohnkommission entscheidet – erstmals zum 30.6.23 zur Anpassung der Mindestlohnhöhe mit Wirkung zum 1.1.24. Der Mindestlohn betrug nach der 4. MiLoAnpV zunächst 12,41 EUR brutto/Stunde, zum 1.1.25 ist er auf 12,82 EUR brutto/Std. gestiegen.
2. Wer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle ArbN ab 18 Jahren unabhängig von der Branchenzugehörigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Keine ArbN im Sinne des Mindestlohngesetzes sind unter anderem:
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Selbstständige,
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
- Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.
Auf Branchenmindestlöhne haben ArbN Anspruch, wenn die Löhne tariflich vereinbart sind und Tarifbindung besteht.
Praxistipp | In einigen Branchen, insbesondere in verschiedenen Zweigen des Baugewerbes, aber auch etwa im Gebäudereinigungshandwerk, gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Auch die in Deutschland tätigen ArbN von ArbG mit Sitz im Ausland werden davon erfasst.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung. Das bedeutet, dass er auch für Minijobber gilt. Der Mindestlohn ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze jeweils mit der Erhöhung des Mindestlohns. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
Praxistipp | Seit Januar 2025 beträgt die Minijob-Grenze 556 EUR brutto pro Monat im Jahresdurchschnitt. Der ArbG ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können.
3. Die Dokumentationspflichten von ArbG
ArbG haben eine Dokumentationspflicht für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Praxistipp | Die Schwellenwerte der Mindestlohn-Dokumentationspflicht steigen mit der Entwicklung der Mindestlohnhöhe, also auch mit der vorgeschlagenen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1.1.26.
Auf einem Zettel oder Vordruck muss der ArbG dokumentieren:
- Beginn und Ende der Arbeitszeit für jeden Arbeitstag.
- Dauer der täglichen Arbeitszeit nach Stunden, wobei Pausenzeiten nicht zur Arbeitszeit zählen, also rausgerechnet werden müssen.
- Die Arbeitszeit muss bis zum siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags dokumentiert sein, also eine Woche später.
- Das Dokument verbleibt beim ArbG und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es empfiehlt sich, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.
- Die Aufzeichnungen können handschriftlich oder maschinell erfolgen, Unterschriften von ArbG und ArbN sind nicht erforderlich.
4. Empfehlung der Mindestlohn-Kommission für 2026 und 2027
Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet nach der Konzeption des MiLoG alle zwei Jahre eine unabhängige Mindestlohn-Kommission der Tarifpartner. Diese setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammen. Sie wird außerdem von Wissenschaftlern beraten (§ 9 Abs. 1 MiLoG). Die Kommission prüft dafür, welche Lohnhöhe den Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz bietet, den Unternehmen faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und Beschäftigung nicht gefährdet. Und sie betrachtet, wie sich zuvor die Tariflöhne in Deutschland entwickelt haben.
Praxistipp | 2025 floss erstmals auch der Referenzwert von 60 % des Medianlohns aller Vollzeitbeschäftigten in die Bewertung der Kommission ein. Anfang 2025 hatte sich die Kommission in einer neuen Geschäftsordnung darauf verständigt, diesen Referenzwert künftig zu berücksichtigen. Sie folgte damit einer Empfehlung aus der Europäischen Mindestlohnrichtlinie. Das Bundeskabinett muss den Beschluss der Kommission per Verordnung (MiLoAnpV) umsetzen, damit er zum 1.1.26 wirksam werden kann.
In 2026 und 2027 steigt der Mindestlohn nach der Empfehlung der Kommission in Summe um 13,88 %. Die Kommission hat sich dabei dem Gesetz entsprechend (§ 9 MiLoG) an mehreren Parametern orientiert. Die Kommission soll bei ihrer Entscheidung neben der Lohnentwicklung und anderen Indikatoren auch das 60-Prozent-Kriterium aus der EU-Mindestlohnrichtlinie berücksichtigen. Nach dieser Richtlinie kann ein Mindestlohn als „angemessen“ gelten, wenn er bei mindestens 60 % des mittleren Lohns (Median) der Beschäftigten liegt. Wird der Medianlohn mit herangezogen, steigt der Mindestlohn schneller als bei alleiniger Betrachtung der Tariflohnentwicklung. Bei alleiniger Betrachtung des relevanten Tariflohnindexes wäre der Mindestlohn im kommenden Jahr um 9,4 % gestiegen, d. h. auf rund 14 EUR/Std. Hätte die Kommission allein das 60-Prozent-Kriterium berücksichtigt, wäre die Lohnuntergrenze bei rund 14,50 EUR/Std. gelandet.
5. Ausblick: Wie ist der Mindestlohn-Vorschlag zu bewerten?
Das BMAS und die Bundesregierung haben den Vorschlag der Kommission in der erforderlichen MiLoAnpV eins zu eins umgesetzt. Allerdings hat die neue Bundesregierung im Koalitionsvertrag 2025 einen Mindestlohn ab 1.1.26 in Höhe von 15 EUR/Std. für wünschenswert und erreichbar erklärt. Das Votum der Kommission beinhaltet für die betroffenen Mindestlohnempfänger in den nächsten Jahren einen „kräftigen Schluck aus der Pulle“ und soll nach Gewerkschaftsberechnungen rund 20 Mio. EUR mehr Kaufkraft in Deutschland bedeuten. Allerdings ist angesichts steigender Arbeitslosigkeit auch zu begrüßen, dass die Kommission nicht blind dem Wunsch der Politik nach 15 EUR/Std. Mindestlohn gefolgt ist, sondern sich an Fakten und Wachstumsaussichten orientiert hat.
Das BMAS hat den Vorschlag in der erforderlichen Mindestlohn-Anpassungsverordnung wie empfohlen umgesetzt und nicht versucht, über das Ziel hinauszuschießen. Denn schon mit dem gefundenen Kompromiss werden viele vor allem klein- und mittelständische Unternehmen ihre Probleme haben, vor allem, wenn der Rest der Belegschaft ähnliche Lohnzuwächse erwartet. Ein steigender Lohndruck könnte in der Folge dazu führen, dass sich ArbG von einem Teil des Personals trennen müssen. In Kleinunternehmen, insbesondere im Handwerksbereich könnten sogar Betriebsschließungen drohen. Noch schwerer wiegt angesichts des schon ohnehin bestehenden Fachkräftemangels allerdings das Risiko, dass junge Menschen mit Blick auf den höheren Mindestlohn gleich in den scheinbar gut bezahlten Job drängen, statt eine bessere Berufsausbildung mit allerdings deutlich besserer Karrierechance zu wählen.
- Aktuell geltende Branchenmindestlöhne unter iww.de/s14608
- Minijob-Zentrale: iww.de/s14609
- Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung: iww.de/s14610
- Musterbogen für die Dokumentation: iww.de/s14611
AUSGABE: AA 11/2025, S. 195 · ID: 50596479