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Nov. 2025

Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt06.11.202570 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zur Arbeitsunfähigkeit und zum Beschäftigungsanspruch. |

Rechtsprechungsübersicht

Kündigungsrecht – LAG Niedersachsen 29.4.25, 11 SLa 472/24, Abruf-Nr. 248955

Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass mehrere schwerwiegende Pflichtverstöße in Form sexueller Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG durch einen Vorgesetzten gegenüber ihm hierarchisch unterstellter ArbNinnen regelmäßig eine verhaltensbedingte Beendigungskündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Kündigungsrecht – LAG Niedersachsen 13.8.25, 2 SLa 735/24, Abruf-Nr. 250440

Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein ArbN in einem Rechtsstreit mit seinem ArbG abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein ArbN, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem ArbG zu verschaffen, verletzt ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des ArbG. Um vorsätzlich falsche Angaben handelt es sich, wenn die Prozesspartei die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen kennt und deren Unwahrheit in ihren Erklärungswillen aufnimmt. Sie muss die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. In der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, kann eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung über die Äußerung einer Rechtsauffassung hinausgeht, die als Werturteil nicht Gegenstand einer Täuschung sein kann, und zugleich einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthält. Dies ist der Fall, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird.

Diskriminierungsverbot – BAG 31.7.25, 6 AZR 18/25, Abruf-Nr. 250234

Der Schutz des Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte ArbN gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG erstreckt sich nach einer Entscheidung des BAG nach Sinn und Zweck nicht auf Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden.

PKH – LAG Sachsen 15.7.25, 1 Ta 68/24, Abruf-Nr. 249378

Hat das Gericht bis zum Ende der Instanz pflichtwidrig nicht über einen in der Klageschrift gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden, dem die als Anlage in Bezug genommene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigegeben ist, verbietet es der Anspruch auf ein faires Verfahren, die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Argument abzulehnen, der Antrag sei bis zum Abschluss des Verfahrens unvollständig geblieben.

Prozessrecht – LAG Hamm 24.7.25, 13 Ta 56/25, Abruf-Nr. 250070

Ein vorübergehender Kontaktabbruch zu dem Mandanten ist nach einer Entscheidung des LAG Hamm kein Grund zur Aufhebung der Beiordnung i. S. d § 48 Abs. 2 BRAO.

Prozessrecht – LAG Niedersachsen 22.5.25, 3 SLa 673/24 B, Abruf-Nr. 249785

Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG beruft, muss diesen darlegen und beweisen. So entschied es das LAG Niedersachsen.

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AUSGABE: AA 11/2025, S. 200 · ID: 50599256

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