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BeamtenverhältnisWer bewusst täuscht, kann nicht verbeamtet werden
| Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, einem Lehramtsbewerber, der bei seiner amtsärztlichen Untersuchung bewusst relevante medizinische Tatsachen verschweigt, die Verbeamtung zu versagen. |
Zu diesem Ergebnis kommt das VG Gelsenkirchen (17.9.25, 1 K 5204/24, Abruf-Nr. 248477). Die angestellte Lehrerin strebte die Übernahme in das Beamtenverhältnis an. Im Rahmen einer obligatorischen amtsärztlichen Untersuchung teilte sie zunächst mit, kürzlich wegen einer unklaren Bauchraumverhärtung operiert worden zu sein. Nach Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen und dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Schweigepflichtentbindung, zog sie diese zurück und vereinbarte einen neuen Untersuchungstermin bei einer anderen Amtsärztin. Dort verschwieg sie die Operation. Auf Grundlage dieser unvollständigen Angaben sollte ihr die gesundheitliche Eignung bescheinigt werden. Bevor es zur Verbeamtung kam, wurde der Vorgang bekannt. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung ab, da berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung beständen. Das VG stellte fest, dass die Lehrerin bewusst getäuscht habe, um eine positive Gesundheitsprognose zu erhalten. Dieses Verhalten sei mit dem Leitbild eines verbeamteten Lehrers mit einer Vorbildfunktion nicht vereinbar.
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AUSGABE: AA 11/2025, S. 183 · ID: 50596230