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BerufsausbildungDie Rechte des Auszubildenden im Betrieb

Abo-Inhalt03.11.202533 Min. Lesedauer

| Im August und September starteten traditionell viele jüngere Menschen in eine Ausbildung. Nicht selten kommt nach einigen Monaten bei den Azubis die Ernüchterung: Die Ausbildung passt nicht zu den eigenen Vorstellungen. Ein Ausbildungsverhältnis unterscheidet sich in vieler Hinsicht vom klassischen Arbeitsverhältnis. Nachfolgend werden die wichtigsten Rechte und Pflichten beleuchtet – insbesondere im Zusammenhang mit Kündigung, Aufhebungsvertrag und Betriebswechsel. |

1. Kann der Betrieb gewechselt werden, wenn es nicht gefällt?

Ein bloßes „Nichtgefallen“ reicht nicht, um den Ausbildungsbetrieb ohne Weiteres zu wechseln. Der Ausbildungsvertrag ist rechtlich bindend. Ein Wechsel ist nur möglich, wenn entweder eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Dabei ist zu beachten, ob sich der Azubi noch in der Probezeit befindet oder nicht.

  • Während der Probezeit (§ 22 Abs. 1 BBiG) können sowohl der Azubi als auch der ArbG das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Frist kündigen, auch ohne Angabe von Gründen. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
  • Nach der Probezeit (§ 22 Abs. 2 BBiG) ist eine Kündigung durch den ArbG nur noch aus wichtigem Grund möglich. Eine ordentliche Kündigung des Betriebs ist unzulässig. Der Azubi selbst darf hingegen mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufsausbildung entscheiden möchte.

2. Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag bietet sich an, wenn sich beide Seiten einvernehmlich trennen wollen, zum Beispiel bei dauerhaftem Konflikt, gesundheitlichen Problemen oder wenn der Azubi eine andere Ausbildung beginnen möchte. Er ist flexibler als eine Kündigung und vermeidet rechtliche Streitigkeiten. Wichtig ist, dass der Vertrag freiwillig und schriftlich erfolgt. Minderjährige benötigen zudem die Zustimmung ihrer Eltern. Der Zeitpunkt des Endes kann beliebig gewählt werden. Weder Auszubildender noch ArbG müssen Fristen einhalten. Im Lebenslauf des Azubis sieht eine Aufhebung besser aus als eine Kündigung und der ArbG profitiert davon, dass der Auszubildende keine Kündigungsschutzklage erheben kann. Es empfiehlt sich auch, einen Verzicht auf gegenseitige Schadenersatzansprüche in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen.

3. Kann ein Azubi außerordentlich kündigen?

Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) möglich. Dies ist zum Beispiel der Fall bei

  • wiederholten Verstößen gegen den Ausbildungsplan,
  • systematischen Schikanen oder Mobbing,
  • ausbleibender Ausbildungsvergütung,
  • Tätigkeiten, die mit dem Ausbildungsberuf nichts zu tun haben.

Eine Abmahnung ist in solchen Fällen meist entbehrlich, wenn ein Fehlverhalten, das einen wichtigen Grund bildet, erkennbar vom Auszubildenden nicht hingenommen werden muss.

4. Wechsel beim Ausbilder und Anerkennung bisheriger Zeiten

Findet der Azubi einen neuen Ausbildungsbetrieb, ist ein Wechsel grundsätzlich möglich. Der alte Vertrag muss aber wirksam beendet werden (Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Der neue Betrieb kann dann einen neuen Ausbildungsvertrag mit dem Azubi abschließen. Die bisherige Ausbildungszeit kann angerechnet werden, wenn dieselbe Berufsausbildung fortgesetzt wird und die zuständige Kammer (z. B. IHK oder HWK) zustimmt.

5. Rückzahlung von Zuschüssen (z. B. für Mopedkauf)

Ob ein Zuschuss zurückgezahlt werden muss, hängt von der vereinbarten Zweckbindung ab. War der Zuschuss freiwillig und ohne vertragliche Rückzahlungsklausel gewährt, darf der ArbG ihn nicht zurückfordern. Anderes gilt, wenn im Ausbildungsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgelegt ist, dass der Betrag bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung zurückzuzahlen ist. Dann kann der Betrieb eine ggf. anteilig zu kürzende Rückzahlung verlangen.

6. Wann können Schadenersatzansprüche entstehen?

Wer das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig beendet, macht sich je nach den genauen Umständen gegenüber seinem Vertragspartner gemäß § 23 BBiG schadenersatzpflichtig. Es geht dabei um den materiellen Schaden, der auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen ist:

  • Für den ArbG sind dies insbesondere die Aufwendungen, die ihm durch eine neue Besetzung des Ausbildungsplatzes entstehen. Dies können zum Beispiel die Kosten für eine Zeitungsanzeige sein, wenn diese nicht ohnehin entstanden wäre (Sowieso-Kosten).
  • Für den Azubi kann der Schaden in der Verlängerung des Ausbildungszeitraums liegen oder in den Mehrkosten, die ihm durch die Ausbildung an einem anderen Ort entstehen. Es muss aber ein konkreter Schaden nachweisbar entstanden sein. Verdient der ehemalige Azubi nach der Kündigung mehr als während der Ausbildung, muss er sich diesen Verdienst auf seinen Schaden anrechnen lassen.

Kündigt der Auszubildende fristgerecht, um eine andere Ausbildung anzufangen, steht dem Ausbilder allerdings kein Schadenersatz zu (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Ein Schadenersatzanspruch nach § 23 Abs. 1 BBiG muss überdies innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, sonst verfällt er.

AUSGABE: AA 11/2025, S. 189 · ID: 50596366

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