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Feb. 2025

Steuerlicher Nachweis bei KrankheitskostenAb 2025 muss der Name des Steuerzahlers auf dem Kassenbeleg stehen

Leseprobe13.01.20251 Min. Lesedauer
Aufwendungen für Krankheitskosten können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Nachweiserfordernisse nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Ein neues BMF-Schreiben grenzt insbesondere die personenspezifischen Anforderungen bei E-Rezepten für das Steuerjahr 2024 von denen ab, die ab 2025 gelten.

Bei eingelösten E-Rezepten ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit privater Krankenversicherung durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Kassenbeleg oder Rechnung der Online-Apotheke müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person
  • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezepts

Für den Veranlagungszeitraum 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Fundstelle

AUSGABE: AStW 2/2025, S. 121 · ID: 50275502

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