Juli 2025
Abgabenordnung
Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kein Verwaltungsakt
13.06.2025
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UmsatzsteuerDifferenzbesteuerung: Vertrauensschutz setzt Gutgläubigkeit voraus
Abo-Inhalt13.06.20254 Min. Lesedauer
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Es geht zulasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a UStG unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen. |
Sachverhalt
AUSGABE: AStW 7/2025, S. 524 · ID: 50446990
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