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BMF ändert den AnwendungserlassBestätigung der ausländischen USt-IdNr. künftig nur noch elektronisch
Anfragen an das BZSt zur Bestätigung ausländischer UmsatzsteuerIdentifikationsnummern können ab dem 20.7.2025 ausschließlich online erfolgen. |
Bereits zum 1.1.2020 wurde die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG umfassend neu geregelt. Die Aufzeichnung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. des Kunden mutierte – neben der korrekten Erfassung im MIAS – zu einer materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung. Die Finanzverwaltung lehnt die Steuerbefreiung damit ab, wenn keine gültige ausländische USt-IdNr. benannt wird. Auch die Zuordnung der Warenbewegung (§ 3 Abs. 6a UStG) hängt in Abholfällen von der Kunden-USt-IdNr. ab. Letztlich wirkt sich die USt-IdNr. auch auf die Besteuerung zahlreicher B2B-Dienstleistungen aus.
AUSGABE: AStW 8/2025, S. 551 · ID: 50477491