Revisionsverfahren beim BFH
Fortführung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG
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AbgabenordnungGesetzliche Neuregelungen für die Verzinsung von Haftungsansprüchen
Bei der Verzinsung von Haftungsansprüchen gab es verschiedene gesetzliche Neuregelungen. Hier deshalb ein Schnellüberblick, welche Verzinsung bei Haftungsansprüchen zulässig ist und welche nicht. |
Übersicht / | |
Vollverzinsung nach § 233a AO | Eine Verzinsung von Haftungsansprüchen nach § 233a AO scheidet aus, weil Haftungsansprüche in dieser Vorschrift nicht aufgeführt sind. |
Stundungszinsen nach § 234 AO | Da Haftungsansprüche nach § 37 Abs. 1 AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis stammen, kommen Stundungszinsen in Betracht. Diese werden nach § 234 Abs. 1 Satz 1 AO auf Haftungsansprüche jedoch nur erhoben, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen bezieht (nicht bei steuerlichen Nebenleistungen). |
Prozesszinsen nach § 236 AO | Nach dem neuen § 236 AO i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2024 wurde der Anwendungsbereich von Prozesszinsen auch auf Haftungsansprüche ausgedehnt, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zurückgezahlt werden müssen. Diese Neuregelung greift nicht bei Haftungsansprüchen für steuerliche Nebenleistungen und gilt nur für Haftungsansprüche, die nach dem 31.12.2024 entstanden sind (Art. 97 § 15 Abs. 18 EGAO). |
AdV-Zinsen nach § 237 AO | Bei der Aussetzung der Vollziehung unterliegen nun auch ausgesetzte Haftungsansprüche der Verzinsung (§ 237 Abs. 6 i. d. F. des Wachstumschancengesetzes). Diese Regelung gilt nicht, wenn es bei den Haftungsansprüchen um steuerliche Nebenleistungen geht und gilt nur für Haftungsansprüche, die nach dem 31.12.2024 entstanden sind (Art. 97 § 15 Abs. 17 EGAO). |
AUSGABE: AStW 8/2025, S. 612 · ID: 50477558