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CBChefärzteBrief

Werberecht Kliniken dürfen neben Fotos auch keine Avatare für die „Vorher-Nachher-Werbung“ benutzen!

Abo-Inhalt24.09.2024502 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

| Neben der Abbildung von Fotos kann auch die Darstellung von Avataren in der Werbung von Kliniken rechtswidrig sein (Oberlandesgericht [OLG] Koblenz, Urteil vom 23.04.2024, Az. 9 U 1097/23). Mittels Verwendung von Avataren kann das Werbeverbot daher unterlaufen werden. Weisen Sie als Chefarzt Ihre Klinikleitung im Konfliktfall darauf hin. |

Klinik wird wegen Verwendung von Avataren auf Unterlassung verklagt

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AUSGABE: CB 4/2025, S. 13 · ID: 50165445

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