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Regelbefugnisse der EhegattenEs besteht Anwaltszwang bei Vereinbarung zum VA
| Auch wenn sich beide Ehegatten einig sind, dass bestimmte Zeiten beim VA nicht zu berücksichtigen sind, ist Voraussetzung für eine bindende Vereinbarung i. S. v. § 6 VersAusglG, dass die Form des § 7 VersAusglG eingehalten wird. Es muss die notarielle Form gewahrt sein. Eine Vereinbarung vor dem Familiengericht setzt voraus, dass beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten sind, § 114 Abs. 1, § 137 Abs. 2 FamFG, § 127a BGB. Wenn die Form nicht gewahrt ist, ist der Verzicht nichtig, § 125 BGB. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (30.12.24, 16 UF 144/24, Abruf-Nr. 249648). |
Auch wenn sich die Eheleute (und das Familiengericht) einig sind, besteht das Risiko, dass die beteiligten Versorgungsträger Beschwerde einlegen. Eine Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in seinen Rechten und damit eine Beschwerdeberechtigung i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, da ein bei ihm bestehendes Anrecht nicht vollständig in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen wurde. Auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es nicht an (st. Rspr., u. a. BGH 23.1.13, XII ZB 491/11, juris Rn. 12). (AM)
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AUSGABE: FK 11/2025, S. 181 · ID: 50513295