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Geringfügige BeschäftigungKeine rückwirkende Versicherungspflicht bei mehreren Jobs
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die anders lautenden „Geringfügigkeitsrichtlinien“ sind mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit dieser Entscheidung liegt das LSG Baden-Württemberg auf einer Linie mit dem SG Freiburg (Urteil vom 13.9.2007, Az: S 2 KN-R 6092/06; Abruf-Nr. 073612073612; Ausgabe 12/2007, Seite 203).
AUSGABE: LGP 7/2008, S. 110 · ID: 120343